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December 2024

Polarisierung von AHB gegen Reha gegen ambulante Kuren beschleunigt sich; Anschlussrehabilitation erdrückt zunehmend die Chancen der wohnortfernen Kurorttherapie für Vorsorge und chronisch Kranke

Journal/Book: Heilbad & Kurort 52 10/00 S. 240-244. 2000;

Abstract: Dipl.-Volkswirt Burkhard Stoyke Deutscher Heilbäderverband e. V. Bonn Die Zahl der "Kuren" in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland ist von 1986 bis 1998 nahezu konstant geblieben. Wurden im Jahre 1986 in der amtlichen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 924 866 Kurverfahren ausgewiesen so wurden für das Jahr 1998 vom mittlerweile zuständigen Bundesgesundheitsministerium 926 374 Maßnahmen unter dem Begriff "Kuren" aufgeführt. Dieses lapidare Ergebnis müsste eigentlich schon verwundern wäre doch normalerweise vor dem Hintergrund der erheblichen Zunahme älterer und multimorbider Menschen sowie in Familie und Beruf oft überforderter jüngerer Altersgruppen eine Zunahme zu erwarten. Eine nähere Betrachtung zeigt jedoch auch nicht eine Stagnation auf dem alten Niveau sondern einen radikalen sozialmedizinischen Umbruch als Ausdruck eines fundamentalen medizinischen und versicherungsrechtlichen System- und Wertewandels der die traditionellen Heilbäder und Kurorte vor die größten Herausforderungen in ihrer teils weit über 100-jährigen Geschichte als Gesundheitszentren gestellt hat und der bis heute noch keineswegs beendet ist. Während im Jahre 1986 rund 720 000 Patienten der GKV eine Kur in Form einer ambulanten Badekur durchgeführt hatten ist diese Kurform nach kontinuierlichen gesetzlichen und verwaltungsinternen Beschränkungen im Jahre 1998 bei knapp 240 000 Fällen angelangt. Wie die Tabellen zeigen steht dem Rückgang der ambulanten Kuren nominal ein nahezu paralleler Anstieg an stationären Kur- und Rehaverfahren gegenüber die von der amtlichen GKV-Statistik für das Jahr 1998 auf rund 687 000 Maßnahmen beziffert werden. Ein direkter Vergleich mit dem Jahre 1986 ist hierbei nicht möglich. Die vor Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) bis zum Jahre 1988 nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltenden sozialmedizinischen sowie kassenrechtlichen Kriterien für stationäre Behandlungen in Kur- und Spezialeinrichtungen sowie für Mütterkuren wurden 1989 mit der Einführung des V. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) völlig neu geordnet. Die früher als satzungsgemäße Mehrleistung gestaltete "ambulante Kur" (§ 187 RVO) wurde zwar im Prinzip erhalten jedoch mit deutlich verschlechtertem Leistungsumfang. ... wt


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