Stellungnahme zu den Eckpunkten zum SGB IX vom 28.10.1999 unter Berücksichtigung des "Rohentwurfs 2" eines SGB IX vom 27.1. 2000 |
Journal/Book: Rehabilitation 39 (2000) 168-170. 2000;
Abstract: Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e. V. Heidelberg Allgemeine Feststellungen zum SGB IX I. Die Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e. V. (DVfR) trägt den im Vorentwurf der Novelle des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) Stand vom 19.1.2000 erreichten Kompromiss zwischen den Vorstellungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) der Bundesverbände der Menschen mit Behinderung und der deutschen Sozialpartner mit. Die DVfR hält es für erforderlich dass i. S. dieses Kompromisses • das novellierte SchwbG als gesonderter Block in das SGB IX aufgenommen und so die Rechtszusammenfassung ohne eine Vermischung von arbeits- und leistungsrechtlichen Ansätzen erreicht wird • ein Aktionsprogramm zur Eingliederung von mindestens 50 000 arbeitslosen Personen mit Schwerbehinderungen in das Erwerbsleben durchgeführt wird • dazu für die Dauer von 2 Jahren ein modifiziertes Instrumentarium des SchwbG erprobt wird (u. a. Senkung der Beschäftigungspflichtquote auf 5 % / dafür Staffelung der Höhe der Ausgleichsabgabe nach Erfüllungsgrad der Quote zwischen monatlich 200 und 600 DM pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz Stärkung der Rechte Schwerbehinderter und ihrer Vertretungen im Betrieb Sorge für bessere Nutzung der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestellen durch die Arbeitgeber Förderung der Ausbildungsbereitschaft fallzahlbezogene Anpassung des Verteilungsschlüssels der Länder für das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe und Erweiterung ihrer Einsatzmöglichkeiten) mit der Option danach ggf. wieder zur jetzigen Beschäftigungspflichtquote zurückzukehren. II. Das Gesetzesvorhaben wird insgesamt begrüßt. Wichtig und überfällig war dabei insbesondere dass die Leistungen aus dem Bereich der BSHG-Eingliederungshilfe in die Reform einbezogen wurden und Prüfungen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit Betroffener und ihrer Familien bei diesen Hilfen zur gesellschaftlichen Partizipation entfallen. Aus Gründen der Klarheit sollte in den §§ 25 und 32 SGB IX (letzte Sätze) anstatt der erwähnten "Voraussetzungen" eine Formulierung im Gesetz getroffen werden die den Rückgriff auf die bisherige Leistungsbeschränkung des BSHG (nach "Bedürftigkeit") eindeutig ausschließt. III. Es muss sichergestellt werden dass Personen mit Behinderungen ein menschenwürdiges von allen vermeidbaren Benachteiligungen freies Leben führen können. Das Bedarfsdeckungsprinzip der Sozialhilfe und die rehabilitationsrechtlichen Instrumente müssen einander ergänzen; es kann nicht sein dass z. B. Menschen mit schweren mehrfachen Behinderungen ihr teilhabeorientiertes Recht auf Bedarfsdeckung mit dem SGB IX lediglich gegen ein eher maßnahmenbezogen gestaltetes Rehabilitationsrecht eintauschen. ... wt
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