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December 2024

Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 8/2000 S. 516-529. 2000;

Abstract: Klaus Michaelis Direktor und Mitglied der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin Zusammenfassung In der DDR verfügten bestimmte privilegierte Personenkreise wie z. B. die sogenannte Intelligenz die Mitarbeiter der Parteien und des Staatsapparates sowie die Angehörigen der "Bewaffneten Organe" in der Regel nicht oder nicht nur über "normale" Renten aus der Sozialpflichtversicherung sondern über spezielle Zusatz- oder Sonderversorgungen aus separaten Versorgungssystemen. Kaum ein Themenkomplex hat die deutsch-deutsche Rentenpolitik der letzten 10 Jahre so geprägt wie die noch immer anhaltende Diskussion um die weitere Behandlung der aus diesen Versorgungssystemen stammenden Ansprüche und Anwartschaften. Schon im Staatsvertrag über eine Währungs- Wirtschafts- und Sozialunion und im Einigungsvertrag war verbindlich festgelegt worden die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zu schließen und die Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche RV zu überführen. Die Überführung der "artfremden" Leistungen zum 01.01.1992 war ein verwaltungsmäßiger Kraftakt der von der in erster Linie betroffenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Neuberechnung von rd. 330.000 Renten erforderte. Erschwerend kam dabei hinzu dass die öffentliche Debatte über die Renten der "DDR-Eliten" nicht ohne Auswirkungen auf die Gesetzgebung blieb. So erwiesen sich die zunächst getroffenen Regelungen im Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 aufgrund ihrer drastischen Zahlbetragsbegrenzungen und Entgeltkürzungen schon bald als korrekturbedürftig. Das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24.06.1993 konnte viele der mit der Überführung verbundenen Probleme zwar lindern aber nicht dauerhaft lösen denn ein wesentlicher Teil der Überführungsvorschriften wurde am 28.04.1999 vom Bundesverfassungsgericht beanstandet. Der Gesetzgeber wurde zugleich aufgefordert bis zum 30.06.2001 verfassungskonforme Neuregelungen zu treffen. Auch Teile des durch das AAÜG-Änderungsgesetz vom 11.11.1996 eingeführten aktuell geltenden Rechts das weitere Leistungsverbesserungen gebracht hat für Führungskräfte mit eigener politischer Verantwortung jedoch bis heute an Entgeltbegrenzungen festhält befinden sich inzwischen auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Unabhängig davon ist die Bundesregierung gegenwärtig mit der Vorbereitung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Neuregelung befasst von der zu hoffen bleibt. dass sie einen Beitrag zum Rechtsfrieden leisten wird. wt


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