Auswirkungen der Gesundheitsreform 2000 im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 52 6/00 S. 132-133. 2000;
Abstract: Kurdirektor Max Lux Vorsitzender des Ausschusses für Sozialversicherungsangelegenheiten im Deutschen Heilbäderverband e. V. Kur- und Klinkverwaltung Bad Rappenau GmbH Bad Rappenau Das Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde in abgespeckter Form vom Bundesrat und Bundestag am 16. Dezember 1999 verabschiedet nachdem es zuvor um verschiedene Passagen bereinigt wurde. Wir haben heute also eine Gesundheitsreform umzusetzen die nach meiner Einschätzung eine erneute Zwischenetappe weiterer Reformgesetze darstellt. Der gesamten Gesundheitspolitik täten langfristig verlässliche Rahmenbedingungen gut und ließen einen beachtlichen Investitionsschub erwarten. Kapitalintensive Investitionen wie Therapiezentren Rehakliniken oder Krankenhäuser werden auf eine "Nutzungsdauer" von 30 bis 50 Jahren erstellt da ist das Fordern nach verlässlichen Rahmenbedingungen legitim. Ausgehend von der bekannten Tatsache dass die Heilbäder und Kurorte in hohem Maße von der Belegung durch Patienten aus dem Bereich der Renten- und Krankenversicherung abhängig sind wird das Gesundheitsreformgesetz zu Veränderungen in der ambulanten und stationären Rehabilitation führen. Nachdem die Gesetzesänderungen wenn auch nicht wie erhofft ausgefallen sind aber überwiegend Entlastungen für die Versicherten bringen stellen sich die deutschen Heilbäder und Kurorte den erwarteten Auswirkungen. Welche Änderungen bringt das Gesetz? Weil sowohl die gesetzliche Krankenversicherung über das SGB V wie auch die gesetzliche Rentenversicherung über das SGB VI für die medizinische Vorsorge und Rehabilitation zuständig sind wurde im Gesundheitsreformgesetz vieles geregelt was beide Sozialversicherungszweige betraf: a) bei der Krankenversicherung Prävention: Die gesetzlichen Krankenkassen sollen ab 1. Januar 2000 wieder Leistungen zur allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung erbringen. Dafür sollen pro Versicherten je Jahr 5.00 DM ausgegeben werden. Selbsthilfegruppen: Die gesetzlichen Krankenkassen sollen ab 1. Januar 2000 bei bestimmten Krankheiten die Förderung von Selbsthilfegruppen die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten zum Ziel gesetzt haben mit einem Betrag von 1.00 DM je Versichertem und Jahr fördern. Med. Vorsorgeleistungen und Rehabilitation: Die ambulanten Vorsorgemaßnahmen wurden gestärkt. Gleiches gilt für die Rehabilitationsleistungen. Die dreiwöchige Regeldauer soll auf eine krankheitsspezifische Dauer modifiziert werden die Zuzahlung wird abgesenkt auf 17.00 DM kalendertäglich im Westen 14.00 DM im Osten. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss neuerdings auf bis zu 30.00 DM erhöht werden. ... wt
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