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December 2024

Auswirkungen der Gesundheitsreform 2000 auf die Kur und das Kur- und Bäderwesen

Journal/Book: Heilbad & Kurort 52 5/00 S. 114-115. 2000;

Abstract: Dipl. Verwaltungswissenschaftler Roger Jaeckel Leiter der VdAK/AEV Landesvertretung Baden-Württemberg Stuttgart Mit der Gesundheitsreform 2000 wurden zahlreiche Änderungen auch im Bereich Prävention und Rehabilitation vorgenommen die im Folgenden einer näheren Betrachtung zugeführt werden sollen. Dabei sollen mögliche Konsequenzen aber auch Entwicklungsperspektiven für das Kur- und Bäderwesen aufgezeigt werden. Das deutsche Gesundheitswesen ohne Gesundheitsreformen? Ein kaum vorstellbares Szenario. Der letzte parlamentarische Pulverdampf lichtet sich und die ersten Konturen der vollmundig angekündigten Gesundheitsreform 2000 lassen erahnen wohin die Reise wohl gehen soll. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich deshalb auf die vorgenommenen gesetzlichen Änderungen in Bezug auf Prävention und Rehabilitation und welche Perspektiven bzw. Konsequenzen für das deutsche Kur- und Bäderwesen sich daraus ableiten lassen. Medizinische Vorsorgeleistungen nach §23SGBV Mit der Gesundheitsreform 2000 wurde im § 23 Abs. 1 SGB V eine wesentliche Ergänzung eingefügt. Seit dem 1. Januar 2000 gehören zu medizinischen Vorsorgeleistungen auch solche Maßnahmen die notwendig sind um "Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden". Mit dieser Formulierung fallen künftig sämtliche chronische Erkrankungen unter diesen Paragraphen. Das klassische Kurklientel wird seine Versorgungsansprüche an dem § 23 SGB V auszurichten haben. Im Übrigen nicht ohne Konsequenzen für die Krankenkassen aber auch für die Erbringer ambulanter und stationärer Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. Die gesundheitspolitisch motivierte Streichung des Begriffs "Kur" findet sich als historisches Relikt nur noch im Abs. 2 des § 23 SGB V wonach die Krankenkasse ambulante Vorsorgeleistungen in "anerkannten Kurorten" erbringen kann. Das Prädikat "Kurort" findet somit nur auf den Bereich ambulanter Vorsorgeleistungen Anwendung nicht jedoch für die ausgabenbezogen wesentlich relevantere Gruppe der z. T. neu definierten stationären Vorsorgefälle. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 SGB V Als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen kommen künftig nur noch solche Maßnahmen in Betracht die nach § 11 Abs. 2 SGB V notwendig sind um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten . Die "Reha-Light" gibt es nach diesen Vorgaben nicht mehr. ... wt


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