Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit vom 20. April 1998 |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 3-4/2000 S. 210-219. 2000;
Abstract: Matthias Hauschild Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Frankfurt am Main Zusammenfassung Am 17. Dezember 1999 wurde in Berlin der Austausch der Ratifikationsurkunden zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit vom 20. April 1998 vollzogen. Damit ist das Abkommen gemäß Art. 24 Abs. 2 zum 1. Februar 2000 in Kraft getreten. Ab dem gleichen Zeitpunkt ist auch die Vereinbarung zur Durchführung des deutsch japanischen Abkommens anzuwenden. Dieses Sozialversicherungsabkommen das für Japan das erste seiner Art ist sieht den gegenseitigen uneingeschränkten Rentenexport vor und ordnet für die Prüfung der Leistungsansprüche aus der japanischen oder deutschen Rentenversicherung die Zusammenrechnung von japanischen und deutschen Versicherungszeiten an. Ein wesentlicher Grund für die Vertragsverhandlungen mit Japan war außerdem dass ein solches Abkommen regeln sollte welches Rentenrecht der beiden Staaten für aktive Arbeitnehmer und Selbständige die zu unterschiedlichen Zeiträumen in beiden Ländern tätig sind gelten soll. Der Vertragstext bestimmt hierzu unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmer und Selbständigen nach japanischem oder nach deutschem Recht versicherungspflichtig sind. So enthält es zum Beispiel sogenannte Entsendefristen nach denen die in Japan oder Deutschland vorübergehend tätigen Arbeitskräfte für eine bestimmte Dauer den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes unterworfen bleiben. Die nachstehenden Ausführungen geben einen Einblick in das Zustandekommen des Abkommens und in die bedeutendsten Regelungen des Vertrages. wt
© Top Fit Gesund, 1992-2024. Alle Rechte vorbehalten – Impressum – Datenschutzerklärung