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November 2024

Begrenzte Gesamtleistungsbewertung und mittelbare Diskriminierung

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 2000; Nr.10-11 S.710-725. 2000;

Abstract: Sylvia Dünn Claudia Heese Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Frankfurt am Main Das Sozialgericht Mannheim (SG Mannheim) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22.10.1998 die Frage zur Entscheidung vorgelegt ob die Regelungen zur Ermittlung der Entgeltpunkte für die ersten 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch eine begrenzte Gesamtleistungsbewertung verfassungswidrig sind weil sie gegen das grundgesetzliche Verbot der Diskriminierung von Frauen verstoßen. Gemäß §§ 54 Abs. 3 Satz 3 71 Abs. 2 72 73 74 SGB VI1 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als beitragsgeminderte Zeiten. Dies hat zur Folge dass Entgeltpunkte für diese Zeiten im Wege einer begrenzten Gesamtleistungsbewertung ermittelt werden. Die Bewertung dieser Zeiten variiert demnach je nach Art des Versicherungsverlaufs. Bei einem lückenlosen Versicherungsverlauf mit durchschnittlicher oder gar überdurchschnittlicher Beitragszahlung führt die Gesamtleistungsbewertung zu einem höheren Wert als bei einem lückenhaften Versicherungsverlauf oder einem Versicherungsverlauf mit unterdurchschnittlicher Beitragszahlung. Das SG Mannheim geht davon aus dass die Regelung Frauen mittelbar diskriminiert da der Tatbestand der Normen zwar geschlechtsneutral formuliert sei - also keine unmittelbare Diskriminierung vorliege - sich die Rechtsfolgen aber typischerweise und in besonderem Maße zulasten von Frauen auswirkten ohne dass dies durch andere Verfassungsgrundsätze oder Staatsziele geboten sei. Inzwischen hat das BVerfG die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen weil der Vorlagebeschluss die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmungen nicht in der erforderlichen Weise dargetan und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen nicht hinreichend begründet habe.2 Der Rechtsfall bleibt trotzdem von Interesse denn er veranschaulicht dass sich -jedenfalls vordergründig - alle rentenversicherungsrechtlichen Regelungen die dem Beitragsprinzip zur Geltung verhelfen dem Vorwurf aussetzen müssen Frauen mittelbar zu diskriminieren. ... hf


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