Höchstrichterliche Rechtsprechung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn bzw. der Deutschen Post - Auslegung des § 256a SGB VI zugleich Besprechung der Urteile des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R - und - B 4 RA 33/98 R - sowie einige Anmerkungen zum Begriff "ständige Rechtsprechung" |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 10-11/99 S. 675-686. 1999;
Abstract: Frank Wollschläger Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Frankfurt am Main 1. Einleitung Am 10.11.1998 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mehrere Entscheidungen getroffen in denen es um die Frage ging in welcher Höhe die Arbeitsverdienste von Bediensteten der Deutschen Reichsbahn (DR) bzw. der Deutschen Post (DP) in der ehemaligen DDR bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für eine Rente nach dem SGB VI rechtserheblich sein können. Die Entscheidungen des 4. Senats haben für die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzliche Bedeutung weil die Rechtsauslegung des 4. Senats von der Praxis der Rentenversicherungsträger abweicht. Die besondere - auch politische - Bedeutung der Urteile zeigt sich zudem daran daß sie Mitte Januar 1999 also bereits zwei Monate nach ihrer Verkündung Gegenstand einer parlamentarischen Fragestunde waren. 2. Rechtslage in der ehemaligen DDR für Beschäftigte der DR bzw. der DP In der Sozialversicherung der ehemaligen DDR galt bis 30.06.1990 eine monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 600 Mark (vgl. zuletzt § 16 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - i.d.F vom 17.11.1977). Der über 600 Mark monatlich liegende Arbeitsverdienst konnte nach Inkrafttreten der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.02.1971 (FZR-VO 1971) seit 01.03.1971 durch einen Beitritt zur Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) zusätzlich versichert werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SVO). Davon konnten auch Beschäftigte der DR bzw. der DP Gebrauch machen. In der Praxis wirkte sich für sie der Beitritt zur FZR vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 nach DDR-Recht aber nicht rentensteigernd aus wenn sie bei Eintritt des Leistungsfalls ununterbrochen 10 Jahre bei der DR bzw. der DP beschäftigt waren und deswegen Versorgungsansprüche nach § 12 der Verordnung vom 18.10.1956 über Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der Deutschen Demokratischen Republik (Eisenbahner-Verordnung) bzw. nach § 21 der Verordnung vom 13.10.1960 über Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der DP (Post-Dienst-Verordnung) erworben hatten. ... wt
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