Grenzüberschreitender Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71* |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/99 Seite 48-74. 1999;
Abstract: Prof. Dr. Eberhard Eichenhofer Jena *Der Beitrag beruht auf einem Gutachten das der Verfasser für die Kommission der Europäischen Gemeinschaft erstellt hat. Art. 92 VO (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt daß Sozialversicherungsbeiträge welche dem Träger eines Mitgliedstaates geschuldet sind auch gegenüber Personen beigetrieben werden die ihren Betriebs- oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben. Der Vollstreckungszugriff wird vom Träger des Staates vorgenommen in dem der Beitragspflichtige seinen Sitz hat; er richtet sich nach dem Vollstreckungsrecht dieses Staates und zwar auch dann wenn die Beitragsforderung eines ausländischen Trägers beigetrieben wird. Unklar ist ob diese Vorschrift für den grenzüberschreitenden Beitragseinzug genügt oder ob dieser nur auf der Grundlage einer den Beitragseinzug speziell regelnden zwischenstaatlichen Vereinbarung möglich ist. Die nachfolgende Untersuchung bemüht sich um die Klärung dieser Frage durch Auslegung der Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen die Überprüfung der Vollziehbarkeit von Art. 92 VO (EWG) Nr. 1408/71 die Erörterung von Parallelregeln die Auswertung des EuGVÜ und die Klärung des Umfangs der Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Regelung des grenzüberschreitenden Beitragseinzuges durch autonomes Recht. Die Studie gelangt zu dem Ergebnis daß der grenzüberschreitenden Beitragseinzug nach Art. 92 VO (EWG) Nr. 1408/71 zwar ohne weitere Ermächtigungen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen möglich ist indes in Ermangelung konkreter Einzelregelungen auf Gemeinschaftsebene die meisten Fragen des Vollzuges offenbleiben. Die durch das Gemeinschaftsrecht eröffnete Möglichkeit läuft so in Ermangelung konkreter Vollzugsregeln weitgehend leer. Die Studie schlägt daher eine umfassende Neugestaltung des Gemeinschaftsrechts vor die einerseits die Befugnis zum gemeinschaftsrechtlichen Beitragseinzug noch mehr als bisher vorhebt und andererseits die Einzelheiten des Beitragseinzuges - getreu den Grundsätzen der bereits bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie den Prinzipien des EuGVÜ - in einer eigenen gemeinschaftsrechtlichen Ordnung regelt. ___MH
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