Auswirkungen der Rentenreform 1999 auf die Höhe der Erwerbsminderungsrenten |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/98 S. 48-70. 1998;
Abstract: Frankfurt am Main Zusammenfassung Das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) sieht gravierende Einschnitte bei den Erwerbsminderungsrenten vor. Zum einen wird das Sicherungsziel der Erwerbsminderungsrenten an einen um drei Jahre vorgezogenen Altersrentenbeginn angeglichen um Ausweichreaktionen wegen der zukünftig mit Abschlägen versehenen vorzeitigen Altersrenten in Erwerbsminderungsrenten zu verhindern. Zur Vermeidung unangemessener Auswirkungen auf Versicherte die frühzeitig erwerbsgemindert werden sowie auf die Hinterbliebenen von frühzeitig Verstorbenen wird die Zurechnungszeit verlängert. Zum anderen wird das Arbeitsmarktrisiko für Erwerbsgeminderte - sprich das Risiko eines fehlenden Teilzeitarbeitsplatzes - durch die Rentenversicherung nicht mehr getragen. Zudem wird der Berufsschutz in Form der Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft um bestehende Ungleichheiten zwischen einzelnen Berufsbildern und Tätigkeitsfeldern zu vermeiden. Mit diesem Beitrag werden Ergebnisse einer komparativ-statischen Modellrechnung vorgelegt die aufzeigen in welcher Größenordnung sich die Rentenzahlbeträge künftiger Rentenzugänge durch diese Maßnahmen verändern könnten. Die Ergebnisse verdeutlichen daß die Angleichung der Rentenhöhe an eine um drei Jahre vorgezogene Altersrente bei zukünftigen Neuzugängen (von vollen Erwerbsminderungsrenten) zu Minderungen von durchschnittlich 7 7 Prozent führen werden. Die Herausnahme des Arbeitsmarktrisikos für Erwerbsgeminderte schließt Vollrenten für Teilzeitarbeitsfähige aus. Für die hiervon in Zukunft Betroffenen sind auf Grund der dann sich ergebenden niedrigen Rentenhöhen ergänzende Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw erhöhte Anstrengungen bei der Schaffung von (Teilzeit-)Arbeitsplätzen für Erwerbsgeminderte unabdingbar. Der Autor bezweifelt ob die gesetzliche Rentenversicherung - auch unter Beachtung kumulativer Rentenminderungen auf Grund des WFG und des sogenannten demographischen Faktors - zukünftig das Risiko Invalidität noch in einer angemessenen Höhe absichern kann. Eine ungenügende Absicherung kann der Akzeptanz der Rentenversicherung nur schaden; schließlich kann jeder Versicherte im Laufe seines Erwerbslebens von Invalidität betroffen sein. Der Verweis auf die Gleichbehandlung mit den vorgezogenen Altersrenten ist insoweit verfehlt. Daher sollten die verabschiedeten Neuregelungen nochmals revidiert werden. ___MH
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