Steuerliche Absetzbarkeit von Geldbußen Verwarnungs- und Ordnungsgeldern? |
Journal/Book: Ärztezeitschr.f.Naturheilverf. 39 (1998) 8 528. 1998;
Abstract: RA B. Bothe Chr. Fritsch Bielefeld Anwaltsbüro Dr. Stebner Salzgitter Strafrecht/Berufsrecht zum dritten In Heft 2/1998 der Ärztezeitschrift für Naturheilverfahren befaßten sich STEBNER und HENKEL mit den disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen einer nicht GOÄ-konformen Abrechnung ärztlicher Leistungen. So erging es auch einem Arzt der Pauschalabrechnungen außerschulmedizinischer Leistungen vornahm. In der Liquidation waren die einzelnen Leistungen teilweise nicht aufgeschlüsselt und eine Analogbewertung nach den Vorschriften der GOÄ nicht durchgeführt. Ein Patient der mit der Rechnung nicht einverstanden war wandte sich an die Ärztekammer. Diese leitete daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Arzt ein im Laufe dessen eine Geldbuße in Höhe von mehreren tausend DM verhängt wurde. Bereits 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden daß grundsätzlich alle privatärztlich erbrachten Leistungen nach GOÄ abzurechnen sind und eine Pauschalhonorierung ausscheide (Beschluß vom 19.04.1991 AZ: 1 BvR 1301/89). Zur Begründung führte das Gericht aus eine Abrechnung nach der GOÄ erhöhe im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz der privatärztlichen Liquidation. Sie diene damit einem vernünftigen Gemeinwohlinteresse. Eine vorab mit dem Patienten getroffene Vereinbarung über ein beziffertes Pauschalhonorar genüge dem Schutz des Patienten nicht. Eine solche Vereinbarung trage dem besonderen Informationsbedürfnis des in der Regel privat krankenversicherten Patienten schon insofern nicht Rechnung als dessen Erstattungsansprüche gegen den Krankenversicherer sich regelmäßig auf den Umfang der in der GOÄ vorgesehenen Gebührenhöhe begrenzt. Der Patient werde so nicht in die Lage versetzt bei Abschluß des Behandlungsvertrages den Umfang seiner Erstattungsansprüche zu erkennen und damit das Ausmaß seiner finanziellen Belastungen zuverlässig einzuschätzen. . . .
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