Das Dialogverfahren aus organisations- und datenschutzrechtlicher Sicht |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 3/96 S. 188-202. 1996;
Abstract: Mit dem im vorstehenden Beitrag von Klässer dargestellten Dialogverfahren haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ihr Serviceangebot im Interesse der Versicherten und Rentner wesentlich erweitert und verbessert. Der folgende Beitrag unterzieht das Dialogverfahren einer Analyse und Bewertung aus organisations- bzw. kompetenzrechtlicher sowie aus datenverarbeitungs- und datenschutzrechtlicher Sicht. Breiten Raum nimmt dabei naturgemäß die vom VDR konzipierte und von den am Dialogverfahren beteiligten Rentenversicherungsträgern zwecks rechtlicher Absicherung dieses Verfahrens abgeschlossene Vereinbarung über die gegenseitige Beauftragung nach § 88 SGB X mit der Erstellung Anforderung Aushändigung und Erläuterung von Versicherungsverläufen Rentenauskünften Lückenauskünften und Auskünften über Beitragserstattungen sowie über die dafür erforderliche Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten im Auftrag nach § 80 SGB X" ein. Der Beitrag kommt im wesentlichen zu dem Ergebnis daß die Tätigkeit der beauftragten Rentenversicherungsträger im Dialogverfahren auf beiden Verfahrensstufen als Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten im Auftrag des jeweils kontoführenden Rentenversicherungsträgers nach § 80 SGB X zu qualifizieren ist. Aus diesem Grund unterfällt - entgegen der Ansicht einiger Landesdatenschutzbeauftragter das Dialogverfahren obwohl es einen automatisierten Datenfluß zwischen dem kontoführenden Rentenversicherungsträger und dem beauftragten Rentenversicherungsträger ermöglicht nicht den Vorgaben des § 79 SGB X ("Einrichtung automatisierter Abrufverfahren"). ___MH
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