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November 2024

Verfassungsrechtliche Anmerkungen zur vorgesehenen Korrektur der Frühverrentungspraxis

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 3/96 S. 145-157. 1996;

Abstract: Zusammenfassung Die Bundesregierung hat am 6. März 1996 den "Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand" beschlossen. In diesem Gesetzentwurf - der im vorstehenden Beitrag von Müller und Albrecht ausführlich analysiert und gewürdigt wird - ist unter anderem vorgesehen die derzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI) in eine "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit" umzugestalten. Gleichzeitig soll die Altersgrenze für diese Altersrente in den Jahren von 1997 bis 1999 stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben werden. Der Gesetzentwurf räumt den Betroffenen zwar die Möglichkeit ein die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Diese vorzeitige Inanspruchnahme soll allerdings mit einer merklichen Minderung der monatlichen Rente verbunden sein die wiederum durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann. Mit der stufenweise Anhebung der bisherigen Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von 60 auf 63 Jahre und mit den für den Fall einer vorzeitigen Inanspruchnahme vorgesehenen Rentenminderungen greift der Gesetzgeber in die eigentumsrechtlich (Art. 14 GG) geschützten Rentenanwartschaften von Versicherten ein die die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Zukunft erfüllen werden. Der folgende Beitrag nimmt dies zum Anlaß zu untersuchen unter welchen Voraussetzungen derartige Eingriffe in erworbene Rentenanwartschaften zulässig sind. Dabei wird insbesondere auch der Frage nachgegangen wie die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vertrauensschutzregelungen zu bewerten sind die unzumutbare Härten für besonders betroffene Versicherte ausschließen sollen. Abschließend wird dargelegt daß sich die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die für den Fall einer vorzeitigen Inanspruchnahme vorgesehenen Rentenminderungen wegen der gleichzeitigen Beibehaltung der Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 GG) als problematisch erweisen könnten. ___MH


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