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November 2024

Die Kompaktkur

Journal/Book: Heilbad & Kurort 46 (1994) 9/10 S.292-296. 1994;

Abstract: Kurdirektor Wolfgang Städtler Bad Reichenhall 1. Vorbemerkungen Die ambulante Badekur ist - ordnungsgemäß durchgeführt - ein bewährtes medizinisch-therapeutisches Verfahren in unseren Heilbädern und Kurorten das vom Gesetzgeber zwischenzeitlich ausdrücklich anerkannt ist (vgl. §§ 23 Abs. 2 und 40 Abs. 1 SGB V). Das Kurverfahren ist aber gleichzeitig immer kritisiert worden: Viele Ärzte bemängeln eine zu oberflächliche medizinische Diagnose und Behandlung oder den Wirkungsgrad der angewendeten natürlichen Heilmittel. Manche Patienten nutzen die Kur zu einem "Zweiturlaub auf Solidaritätsgemeinschaftskosten". Das unselige Wort "Kurlaub" findet immer wieder in der Öffentlichkeit willkommene Verwendung um die Kritik an den Kurverfahren reißerisch zu betonen und aufzuzeigen daß die "Kur" wohl doch alles andere ist als ein ernstzunehmendes medizinisches Therapieverfahren. Leider wird von der Öffentlichkeit nicht in gleichem Maße zur Kenntnis genommen welche Erfolge die medizinische Behandlung am Kurort hat und wie umfangreich die Kurforschung ist. Es liegen viele ganz konkrete positive Ergebnisse der Wissenschaftler vor die den Nutzen kurörtlicher Behandlung bestätigen. Es ist der unbestrittene Verdienst des Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Abteilung des Deutschen Bäderverbandes Herrn Privatdozent Dr. Bernd Hartmann diese wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in einem umfangreichen Kompendium zusammengestellt zu haben das auf Wunsch beim Deutschen Bäderverband angefordert werden kann. Trotz gesetzlicher Festschreibung der ambulanten und stationären Präventions- und Rehabilitations-Heilverfahren am Kurort sind vor allem die Zahlen der ambulanten Verfahren in den vergangenen Jahren stark rückläufig. Noch rückläufiger sind die Umsätze bei der Verabreichung von natürlichen ortsgebundenen Heilmitteln und sonstigen Maßnahmen der physikalischen Therapie. Gleichzeitig haben gesundheitsfördernde Maßnahmen trotz gesetzlicher Anerkennung (§§ 20 ff SGB V) in den meisten Heilbädern nur eine marginale Bedeutung. Die Kur der Zukunft wird aber nur dann Bestand haben wenn der gesetzliche Rahmen voll ausgefüllt wird. . . .


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