Ärztliche Aufklärung bei aufgehobener oder eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit (Allgemeine Probleme der ärztlichen Aufklärungspflicht) |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 88(12) (1994) 994-998. 1994;
Abstract: Prof. Dr. med. H. Helmchen Direktor der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Freien Universität Berlin Universitätsklinikum Rudolf Virchow Berlin. Das Thema ist sperrig auch wenn es auf den ersten Blick sehr einfach erscheint. Denn Aufklärung ist eine Voraussetzung für eine gültige Einwilligung. Wenn aber die Fähigkeit zur Einwilligung gar nicht vorhanden ist könnte Aufklärung ins Leere gehen. Daß dem nicht so ist möchte ich im Folgenden deutlich machen. Zum einen hat Aufklärung nicht nur die Funktion dem Kranken die für seine Entscheidung notwendigen Informationen zu geben. Vielmehr soll mit ihr auch die Würde des Kranken respektiert werden indem es ihn als Person ernst nimmt und sie sollte Vertrauen vermitteln (Altman et al. 1993 Helmchen 1992). Dies gilt für Patienten deren Einwilligungsfähigkeit nach dem ersten Eindruck beeinträchtigt erscheint genauso wie für Patienten die prima vista sicher einwilligungsfähig sind - aber vielleicht auch nicht alles verstehen. Zum anderen aber ist Aufklärung der Schlüssel zur Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit. Denn Einwilligungsfähigkeit ist keine globale Eigenschaft sondern ein relationales Merkmal d. h. sie ist immer nur in bezug auf eine konkrete Maßnahme zu beurteilen. Zu einer konkreten Maßnahme kann ein Patient aber natürlich nur Stellung nehmen wenn er darüber angemessen informiert wird. Angemessen heißt hier daß der Patient ausreichende Informationen in einer seinem Verständnisvermögen angepaßten Weise erhält. Erst anhand von differenzierter Beobachtung und Analyse der Art und Weise wie der Patient mit solchen Informationen umgeht ist eine über ein reines Eindrucksurteil hinausgehende Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit möglich. Vorab erscheinen mir allerdings zwei Vorbemerkungen doch wichtig. Obwohl die Einwilligung des Patienten seit langem rechtliche Voraussetzung jeder ärztlichen Intervention ist sind bis heute klare allgemein anerkannte und praktikable Kriterien und Verfahren zur Feststellung der Einwilligungsfähigkeit nicht bekannt. Gründe dafür sind unter anderem darin zu sehen daß - abgesehen von bewußtlosen oder offenkundig verwirrten Patienten - in aller Regel Einwilligungsfähigkeit unterstellt wird weil der Arzt die Einwilligung oder Nichtablehnung der im besten Interesse des Patienten vorgeschlagenen Maßnahme für nicht überprüfungsbedürftig hält oder weil Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit eines psychisch Kranken beim Fehlen eindeutig kognitiver Störungen oder Verhaltensauffälligkeiten als Diskriminierung verstanden und zu einer empfindlichen Belastung des Vertrauensverhältnisses führen könnten. Üblicherweise taucht die Frage nach der... Stö_
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