Mikrobiologische Untersuchung und Beurteilung des Hygienezustandes von Peloiden |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 46 (1994) 2 S.48-52. 1994;
Abstract: Dr. Dieter Eichelsdörfer München Unter den in deutschen Heilbädern und Kurorten genutzten natürlichen Heilmitteln des Bodens spielen neben der großen Kurmittelgruppe der ortsgebundenen Heilwässer die Bademedien mit fest-flüssiger Konsistenz wie Moore Fango Schlicke eine herausragende Rolle. Diese schlammartigen Kurmittel die unter dem Begriff "Peloide" (peloid = schlammähnlich) zusammengefaßt werden müssen nach den Analysenrichtlinien der im deutschen Bäderwesen verbindlichen "Begriffsbestimmungen für Kurorte Erholungsorte und Heilbrunnen" des Deutschen Bäderverbandes e. V. (im folgenden abgekürzt als "Begriffsbestimmungen") in bestimmten Zeitabständen auf ihre physikalischen physikalisch-chemischen und chemischen Eigenschaften sowie auf ihre mikrobiologische Beschaffenheit untersucht werden. Die mikrobiologische Untersuchung dient zur seuchenhygienischen Beurteilung der Badematerialien in der Lagerstätte sowie im Badebetrieb. Bei Peloiden insbesondere bei Badetorfen die nach ihrem Gebrauch unter ganz bestimmten Voraussetzungen nach einer mehrjährigen Lagerung erneut für balneotherapeutische Zwecke verwendet werden können stellt die mikrobiologische Beschaffenheit ein entscheidendes Kriterium für die Wiederverwendbarkeit der Materialien dar. 1 Anforderungen der "Begriffsbestimmungen" an die mikrobiologische Untersuchung von Peloiden Die Anforderungen an die mikrobiologische Untersuchung zur Beurteilung der seuchenhygienischen Beschaffenheit von Peloiden wie sie in der heutigen Form vorliegen fanden erst nach einem langjährigen Denk- und Entwicklungsprozeß Eingang in die "Begriffsbestimmungen" in denen neben den Richtlinien zur Untersuchung der Heilwässer und Heilgase auch Art und Umfang der Analysen für Peloide festgelegt sind. So enthielten die 1953 herausgegebenen "Begriffsbestimmungen" (die zweite Ausgabe in der Nachkriegszeit) nur Analysennormen für Heilwässer die sich noch auf die Anordnung Nr. 69 des ehemaligen Reichsfremdenverkehrsverbandes bezogen. Bei den Peloiden wurde damals nur ganz allgemein gefordert daß sie "in chemischer physikalischer und physikochemischer Richtung analysiert werden müssen" ohne daß hierzu entsprechende Angaben gemacht wurden auf was im einzelnen untersucht werden soll. . . .
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