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December 2024

KurorterechtIiche Qualitätskontrolle oder pharmazeutische Arzneimittelüberwachung bei der Peloidtherapie in Heilbädern

Journal/Book: Forum Städte- Hygiene 43 (1992) März/April. 1992;

Abstract: J. Kleinschmidt München und W. Ulrich Neuwied. Die unterschiedliche Rechtslage der Qualitätskontrolle und Qualitätsüberwachung in den alten und neuen Bundesländern Durch die Wiedervereinigung der beiden Teile Deutschlands und die Errichtung der fünf neuen Bundesländer Brandenburg Mecklenburg- Vorpommern Sachsen Sachen- Anhalt und Thüringen gelten z. Zt. in den neuen Bundesländern die wesentlichen Bestimmungen des Kurorterechts der ehemaligen DDR aIs Landesrecht fort. Dies trifft auch für die kurorterechtliche Qualitätskontrolle der in den Heilbädern und Kurorten der neuen Bundesländer unmitteIbar zu kurmedizinischen Zwecken verwendeten Peloide zu. Wir haben über diese Rechtssituation bereits ausführlich in den Beiträgen "Die Rechtslage der Kurorte und Erholungsorte in den neuen Bundesländern nach dem Einigungsvertag" und Kurorte Erholungsorte und natürliche HeiImittel in der ehemaligen DDR" (Forum Städte- Hygiene märz/April1991 S. 88ff.) berichtet. Da die Kurortegesetzgebung in den alten Bundesländern keineswegs einheitlich ist und schon im Hinblick auf den Europäischen Binnenmarkt in zahlreichen Bereichen einer Überprüfung bedarf ergeben sich zwangsläufig Schwierigkeiten in dem Versuch das zur Zeit noch einheitliche. aber auch reformbedürftige Kurorterecht der neuen Bundesländer den Kurortegesetzen der alten Bundesländer anzupassen. Dies gilt um so mehr als das Kurorterecht allen Bundesländer auf sehr unterschiedliche Ermächtigungsregelungen zurückgeht. Neben den Heilquellen den natürlichen Gasen (Exhalationen) und den Meerwässern haben in der ehemaligen DDR die natürlichen Heilmittel der PeIoide (Torfe Schlamme Erden) einen besonders hohen Stellenwert in der kurmedizinischen Anwendung eingenommen. Aus diesem Grunde sah § 21 der Verordnung über Kurorte Erholungsorte und natürliche Heilmittel der Ex- DDR vor daß Torfe Schlamme und Erden medizinisch nur angewendet werden dürfen ... ___MH

Keyword(s): Rechtslage - Kurorterecht - alte & neue Bundesländer


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