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December 2024

Begutachtung im Zivilrecht; Die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit - aus ärztlicher Sicht:

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 86 (1992) 773-777. 1992;

Abstract: Prof. Dr. med. Hanfried Heimchen Direktor der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Freien Universität Berlin Berlin Die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit gewinnt im Zusammenhang mit der Entwicklung der Lehre von der Einwilligung nach Aufklärung dem "informed consent" an Bedeutung. Als einige Quellen dieser aktuellen Entwicklung der letzten Dekade seien genannt: Zum einen verlangt die Schwerpunktverlagerung der modernen Medizin von der akuten zur Langzeitbehandlung zur Ersatzteilmedizin auch zur klinischen Forschung eine viel stärkere verantwortliche Beteiligung des Patienten; zum anderen werden Bürgerrechte wie die grundgesetzlich geschützte Selbstbestimmung und die Würde des Kranken aber auch arztethische Prinzipien wie "im besten Interesse" des Kranken zu handeln und ihm nach Abwägung geringstmöglich zu schaden verstärkt wahrgenommen; schließlich ist auch die Tendenz zur Beweislastumkehr in Kunstfehlerprozessen zu nennen also dem Arzt unzureichende Aufklärung vorzuwerfen wogegen er beweispflichtig ist. Einwilligungsfähigkeit ist weder mit der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit noch mit der strafrechtlichen Schuldfähigkeit gleichzusetzen. Eine gesetzliche Regelung findet sich bislang lediglich im Arzneimittelgesetz (AMG) wo Einwilligungsfähigkeit mit der Befähigung Wesen, Bedeutung und Tragweite der Arzneimittelprüfung "einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen" umschrieben wird (§ 40 Abs. 4 Nr. 4 AMG) doch hat der Gesetzgeber hier nur eine von Rechtsprechung und Lehre erarbeitete allgemeine Formel übernommen. Nach dem arzneimittelrechtlichen Regelmodell müssen für eine wirksame Einwilligung einer Person Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit zusammen vorliegen. Ihr Fehlen läßt sich lediglich beim therapeutischen Versuch (nicht beim reinen Experiment) durch die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters substituieren. Ist die Versuchsperson zwar einwilligungsfähig aber nicht geschäftsfähig so ist neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch ihr eigenes Einverständnis erforderlich. Im Folgenden will ich über Beurteilungskriterien Graduierung und Relativierung der Einwilligungsfähigkeit sprechen und anschließend Konsequenzen sowie offene Fragen anhand konkreter Beispiele in das Gespräch mit den Juristen einbringen. Eine gültige Einwilligung setzt voraus daß der Patient versteht in was er einwilligt. Also muß der Einwilligung eine Aufklärung vorausgehen die dem Kranken die für seine Entscheidung wesentlichen Gegebenheiten verständlich vermittelt insbesondere die Ziele Risiken Alternativen usw. einer empfohlenen Diagnostik ... wt


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