Die Ortsgebundenheit des natürlichen Heilmittels - Der Ist-Zustand in der Schweiz in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich |
Journal/Book: Z. Phys. Med. Baln. Med. Klim. 18 (1989) 186 - 188. 1989;
Abstract: Anschr. d. Verf.: Dr. med. O. Knüsel Rheumaklinik Zurzach CH-8437 Zurzach Der Begriff "Ortsgebundenheit" ist zwar in Begriffsbestimmungen und sogar in Gesetzen der deutschsprachigen Länder in Regelmäßigkeit zu finden aber im wissenschaftlichen Schrifttum bezüglich der Bedeutung und Notwendigkeit äußerst spärlich. In den "Begriffsbestimmungen und Umschreibung der Mindestanforderungen für die verbandsinterne Anerkennung von Schweizer Bade- und Klimakurorten" der Ausgabe 1978 (3) ist wiederholt von den ortsgebundenen natürlichen Heilfaktoren die Rede und zwar sowohl im Kapitel Begriffsbestimmungen wie auch in den Mindestanforderungen. So heißt es im Kapitel 2.2 wörtlich: Die Ortsgebundenheit wird als gegeben erachtet, wenn - der Ursprung des natürlichen Heilfaktors am Kurort selbst oder in dessen unmittelbarer Umgebung liegt - ein unumgänglicher Transport des natürlichen Heilfaktors zum nächstmöglichen Nutzungsort in geeignetem, geschlossenem System erfolgt, so daß eine wesentliche Veränderung des Heilfaktors bei dessen Überführung ausgeschlossen ist und die medizinische Anwendung in keiner Weise beeinträchtigt wird . Der Begriff dieser erwähnten wesentlichen Veränderung in einem unumgänglichen Transport ist jedoch nicht weiter definiert so daß juristisch eine relativ weite Auslegung möglich ist. Die ärztlichen Mindestanforderungen an Schweizer Badekurorte für deren Anerkennung und die Zuteilung der von der Indikationen-Kommission der Schweizerischen Gesellschaft für Balneologie und Bioklimatologie ausgearbeiteten Indikationen aus dem Jahre 1982 (5) bezwecken u. a. wörtlich "die verschiedenen ortsgebundenen natürlichen Heilmittel fachgerecht einzusetzen und damit aufzuwerten". Im Anhang ist weiter festgehalten daß "Zusätze irgendwelcher Art oder ... hl
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