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December 2024

Luftreinheit in Kur- und Erholungsorten

Journal/Book: H u K 39 7/87 S. 187-188. 1987;

Abstract: Kurdirektor Hans-Wolfgang Städtle Staatliche Kurverwaltung Bad Reichenhall Die Hauptversammlung des Deutschen Bäderverbandes hat bei ihrer Sitzung am 11. April 1987 in Hindelang die Neufassung des Abschnittes 33 der Begriffsbestimmungen für Kurorte Erholungsorte und Heilbrunnen beschlossen. Die Vorarbeit hierzu hatte in mehrjähriger Tätigkeit der Ausschuß für Begriffsbestimmungen geleistet der dabei vom Ausschuß für Medizin-Metereologie wissenschaftlich unterstützt worden ist. 1. Die wesentliche Neuerung besteht vor allem darin daß für die gasförmigen Schadstoffe in der Luft nicht nur wie bisher ein Grenzwert ("40% der nach der TA-Luft für reine Wohngebiete zulässigen Werte") festgelegt sondern daß nunmehr ein Verfahren bestimmt ist auf Grund dessen die wichtigsten gasförmigen Schadstoffe in der Luft regelmäßig zu messen sind. Die grundsätzlichen Bestimmungen sind in der neuen Ziffer 332 festgelegt. Das Verfahren zur Messung der gasförmigen Schadstoffe ist in einem Anhang zu dieser Ziffer beschrieben. Wissenschaftliche Grundlage für die Neufassung der Vorschriften über die Messung der gasförmigen Schadstoffe in der Luft bildeten die Ergebnisse der beiden vom Deutschen Bäderverband finanziell unterstützten Forschungsvorhaben die von Ltd. Akademischen Direktor Dipl.-Phys. Dirnagl (Institut für Medizinische Balneologie und Klimatologie) und von ORR Dr. Schultz (Deutscher Wetterdienst Zentrale Medizinmeteoreologische Forschungsstelle Freiburg) betreut worden waren (SAM-Methode Flechten-Methode vgl. HEILBAD UND KURORT 9-10/85 S. 284 ff. und 1/86 S. 9 ff.) Aus der Sicht des Deutschen Bäderverbandes ist besonders erfreulich daß bei den Vorarbeiten zur Neufassung des Abschnittes 33 stets Kontakt zu den zuständigen Referenten der Länderministerien gehalten werden konnte die vor allem bei der letzten und wichtigsten Sitzung des Ausschusses für Begriffsbestimmungen am 19. März 1987 in Wiesbaden persönlich anwesend waren und nach eingehender Diskussion ihr Einverständnis zu der Neuregelung erteilten. Damit ist gewährleistet daß die Bundesländer im Rahmen ihrer jeweiligen Anerkennungsverfahren auch die neuformulierten Verbandsnormen des Deutschen Bäderverbandes wie bisher zugrunde legen auch wenn diese keinen normativen Charakter haben. ... ___MH


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