Zur Anwendung der DIN 19 643 "Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser" bei Heil- und Mineralbädern* |
Journal/Book: H u K 38 3/86 74 - 78. 1986;
Abstract: Ltd. Akademischer Direktor Dipl.-Chem. Dr. Dieter Eichelsdörfer München *Vortrag am 9. Oktober 1985 anläßlich des 81. Deutschen Bädertages in Bad Kissingen. 1. Gesetze. Normen und Begriffsbestimmungen Nach dem Deutschen Bäderkalender von 1985 befinden sich im Bereich der Mineral- und Moorheilbäder der Bundesrepublik Deutschland über 300 Schwimm- Bewegungs- und Therapiebecken die mit Heilwasser verschiedenster Zusammensetzung betrieben werden. Diese Bäder werden sowohl vom Bundesseuchengesetz als auch von der DIN-Norm 19 643 "Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser" unmittelbar berührt (1 2). Nach dem Grundsatz gleicher Hygieneanforderungen für alle Bäder sehen weder das Gesetz noch die Norm Ausnahmeregelungen für die Heilbäder vor. Im § 11 Bundesseuchengesetz wird bekanntlich gefordert daß Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben so beschaffen sein muß daß durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Schwimm- und Badebecken unterliegen insoweit der Uberwachung durch das Gesundheitsamt. Durch den Gesetzestext ist eindeutig festgelegt daß sowohl öffentliche Bäder als auch Schwimm- und Badebecken in Gewerbebetrieben durch die Gesundheitsbehörde zu überwachen sind. Dazu gehören aber neben den kommunalen Hallen- und Freibädern sowie Sport- Freizeit- und Hotelbädern auch die mit Heilwasser oder Mineralwasser gefüllten kurörtlichen Therapie- und Bewegungsbäder wenn sie nach gewerblichen Gesichtspunkten betrieben werden. ... hl
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