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December 2024

Aktuelle Finanzrechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

Journal/Book: H u K 38 10/86 355 - 356. 1986;

Abstract: Dr. Dr. Herbert Brönner Berlin 1. Klimakuren als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Fällen der Neurodermitis und Psoriasis Der Bundesminister der Finanzen hat im Schreiben vom 1. 4. 1986 DB 1986 S. 834 f zur Behandlung von Klimakuren in den vorstehend genannten Fällen Stellung genommen. Danach gilt folgendes: Nach dem BFH-Urteil vom 10. 3. 1972 BStBI 1972 II S. 534 sind die Kosten für eine Badereise die dazu dient eine Krankheit - hier: Heuschnupfen und asthmatische Beschwerden - allein durch den Klimawechsel zu beheben (sog. Klimakur) auch dann keine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG wenn die Klimakur vom Amtsarzt als erforderlich bezeichnet worden ist (vgl. hierzu auch Abschn. 189 a Abs. 4 Satz 11 EStR). Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Klimakur aber unter besonderen Umständen zwangsläufig sein selbst wenn ihre Durchführung nicht unter ärztlicher Kontrolle steht (BFH-Urteil v. 10. 3. 1932 BStBI 1972 II S. 534 sowie BFH-Urteil v. 29. 7. 1960 HFR 1962 S. 36). Solche besonderen Umstände die die Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen rechtfertigen können gegeben sein wenn zur Behebung oder Linderung eines an Neurodermitis (Hautkrankheit mit stark juckendem nässendem Hautausschlag der sich auf dem ganzen Körper verteilen kann zum Teil mit einer zu Bewegungseinschränkungen führenden Gelenkbeteiligung) oder an Psoriasis (Schuppenflechte) erkrankten Steuerpflichtigen eine Klimakur wegen der Schwere des Leidens medizinisch notwendig ist. Auf dieHöhe der wegen dieses Leidens enfalls festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es nicht an. Weitere Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise die Aufwendungen für eine Klimakur eine außergewöhnliche Belastung sein können sind: ? Die Notwendigkeit der Durchführung einer Klimakur ist durch Vorlage einer vor der Kurmaßnahme erteilten amtsärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. In dieser Bescheinigung ist auch der medizinisch angezeigte Kurort (besondere Klimalage z. B. Totes Meer oder besondere Hochgebirgslage z. B. Davos) zu bezeichnen. Einer solchen Bescheinigung steht gleich wenn zu den Kuraufwendungen von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder aufgrund beihilferechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden... hl


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