Zweitwohnungen im Sondergebiet "Kur" |
Journal/Book: H u K 37 3/85 S. 71-73. 1985;
Abstract: Zweitwohnungen in Fremdenverkehrsorten ursprünglich willkommen haben die gewachsenen Strukturen nicht weniger Heilbäder und Kurorte inzwischen derart verändert daß eine Umschichtung des Publikums eintrat mit Rückgang gewerblicher Übernachtungen bei Ausscheiden zahlreicher Betriebe des Hotel- und Gastgewerbes aus dem Markt. Der Gesetzgeber hat sich dieser Problematik zwar angenommen bisher aber keine abschließenden Regelungen normiert die den Bau die Errichtung oder die Begründung von Zweitwohnungen unter bestimmten Bedingungen einschränken oder untersagen. Um so bedeutsamer ist es daß unlängst das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung die Ausschöpfung der Baunutzungsverordnung durch Bebauungspläne der Gemeinden bestätigte Zweitwohnungen in Sondergebieten "Kur" nicht zuzulassen. Die Ausfüllung des Handlungsrahmens nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken (Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 15. September 1933 BGBI. I S. 1363) ist durch das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung am 3. September 1984 für Sondergebiete die als Kurgebiet ausgewiesen werden präzisiert worden. In einem Streit zwischen der Gemeinde T. und dem Eigentümer eines Grundstückes innerhalb eines .Kurgebietes" gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken war zu entscheiden ob in einem als Sondergebiet "Kur" ausgewiesenen Bereich festgelegt werden darf daß der ... . . Bau und (die) Einrichtung von Küchen und Kochnischen bzw. Schrankküchen oder sonstige Kocheinrichtungen in Zuordnung zu den einzelnen Zimmern unzulässig" ist. Die Gemeinde T. hatte in einem für das Kurgebiet beschlossenen Bebauungsplan festgelegt: Das sonstige Sondergebiet - Kurgebiet - dient vorwiegend der Unterbringung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes für Kurzwecke. Diese Betriebe müssen auf Fremdversorgung abgestimmt sein d. h. Restaurationsräume in dem Umfang besitzen daß eine Vollverpflegung möglich ist. Die Kapazität der Restaurationsräume muß mindestens der Zahl der Betten entsprechen. Dagegen sind Bau und Einrichtung von Küchen und Kochnischen bzw. Schrankküchen oder sonstige Kocheinrichtungen in Zuordnung zu den einzelnen Zimmern unzulässig. Zulässig sind 1. Beherbergungsbetriebe die der Kur dienen 2. der Eigenart des Gebietes entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Betreuung und Versorgung der unter Ziff. 1 genannten Betriebe sowie Anlagen für gesundheitliche Zwecke für diese Betriebe 3. Schank- und Speisewirtschaften 4. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter . . ." ... ___MH
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