Die steuerliche Behandlung von Auslandsgruppenreisen zu Informationszwecken |
Journal/Book: H u K 33 10/81 328. 1981;
Abstract: Dr. Dr. Herbert B r ö n n e r Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Berlin An dieser Stelle wurde bereits in HEILBAD UND KURORT 10/1919 S. 290 über den damaligen Rechtsstand zur steuerlichen Behandlung von Auslandsgruppenreisen Stellung genommen und der Beschluß des Großen Senats vom 27. 11. 1978 GrS 8/77 BStBl 1979 II S. 213 zitiert. Inzwischen hat sich die steuerliche Rechtsprechung weiter mit der Frage auseinandergesetzt in welchen Fällen die Aufwendungen für Auslandsgruppenreisen als Betriebsausgaben anerkannt werden können. In der rechtskräftigen Entscheidung vom 8. 10. 1980 1 K 167/80 EFG 1981 S. 333 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden die Teilnahme eines Arztes (Zahnarztes) an einem ärztlichen (zahnärztlichen) Fortbildungskongreß stehe fest wenn der Steuerpflichtige an jedem Kongreßtag mit Veranstaltungen diese 6 Stunden lang besucht hat und dies sich zu Beginn und am Ende einer jeden Veranstaltung durch Stempelaufdruck auf seinem mit Paßfoto versehenen Teilnehmerausweis hat bestätigen lassen. Danach sind die Aufwendungen für die Teilnahme am Davoser Zahnärzte-Kongreß 1979 nach der Rechtsprechung des BFH zum Davoser Ärzte-Kongreß 1979 und zu anderen Studienreisen ins Ausland (BFH-U vom 4. 8. 1977 IV R 30/76 BStBl II S. 829 und BFH-Beschluß vom 27. 11. 1978 GrS 8/77 BStBI 1979 II S. 213) als Betriebsausgaben zu behandeln. Sie sind keine Kosten der Lebensführung. Auch Aufwendungen für einen Fortbildungskongreß an einem bekannten Wintersportort während der Wintersaison gelten dann als betrieblich veranlaßt wenn die Teilnahme des Steuerpflichtigen an den fachlichen Veranstaltungen feststeht diese Veranstaltungen ... hl
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