Aufwendungen für Badekuren als Krankheitskosten |
Journal/Book: H u K 33 10/81 327 - 328. 1981;
Abstract: Dr. Dr. Herbert B r ö n n e r Berlin Zur steuerlichen Behandlung von Badekuren hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 14. 2. 1980 VI R 218/77 BStBI S. 295 festgestellt daß Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise (Kur) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein können wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen ist nach der Feststellung des Bundesfinanzhofs es regelmäßig erforderlich daß der Steuerpflichtige ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorlegt und sich am Zielort unter ärztlicher Kontrolle stehenden Kurmaßnahmen unterzieht. Die Beurteilung nämlich ob die Aufwendungen einer der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise außergewöhnlich und zwangsläufig sind hängt von dem Gesamtcharakter der Reise ab. Deshalb ist zum Nachweis der Notwendigkeit ein vor Antritt der Kur ausgestelltes Zeugnis erforderlich aus dem sich nicht nur die Notwendigkeit sondern auch die Dauer und das Reiseziel entnehmen lassen. Darüber hinaus muß zwecks Abgrenzung von Aufwendungen für übliche Erholungsreisen nachgewiesen werden daß am Kurort eine ärztliche Überwachung stattfindet. Der BFH hat weiterhin festgestellt daß ein (im Urteilsfalle) erst zwei Jahre nach der Reise erstelltes Gutachten kein ausreichender Nachweis für die Notwendigkeit der Kur sei. Unter besonderer Bezugnahme auf das vorstehend zitierte Urteil des BFH vom 14. 2 1980 hat die Finanzverwaltung mit der Verfügung der OFD Frankfurt vom 24. 7. 1980 StEK EStG § 33 Nr. 65 die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Erfordernisse in einem die Finanzämter bindenden Erlaß zusammengefaßt. Danach kann eine Badekur ... hl
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