Die steuerliche Behandlung krankheitsbedingter Aufwendungen |
Journal/Book: H u K 33 10/81 326 - 327. 1981;
Abstract: Dr. Dr. Herbert B r ö n n e r Berlin Ein Kind das behindert ist braucht aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Entwicklung in zweierlei Hinsicht eine Betreuung die über das Maß dessen hinausgeht was ein behinderter Erwachsener benötigen würde. So muß ein behindertes Kind zunächst - wie jedes andere Kind auch intensiver beaufsichtigt werden als ein vergleichbar behinderter Erwachsener um es vor Gefahren zu schützen. Vor allem aber braucht ein behindertes Kind aufgrund der Tatsache daß es sich noch in einer Phase geistiger seelischer und körperlicher Entwicklung befindet eine intensive Zuwendung und Betreuung damit diese Entwicklung angeregt und soweit wie möglich gefördert wird. Das Finanzgericht Berlin hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 9. 7. 1980 II 58/80 EFG 1981 S. 92 deshalb entschieden daß für ein körperbehindertes Kind der Pauschbetrag für Körperbehinderte neben dem Kinderbetreuungsfreibetrag gewährt werden kann. In ähnlicher Weise hat das Schleswig-holsteinische Finanzgericht im rechtskräftigen Urteil vom 30. 9. 1980 III 262/77 EFG 1981 S. 132 entschieden. Neben dem Pauschbetrag für ein dauernd pflegebedürftiges körperbehindertes Kind kann ein Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes zur Berufsausbildung gewährt werden. Der Aufenthalt eines geistig behinderten Kindes in einer Heimsonderschule für verhaltensgestörte lernbehinderte und geistig behinderte Jugendliche ist eine auswärtige Unterbringung zur Berufsausbildung im angesprochenen Sinne. Ist ein Steuerpflichtiger krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht kann er die dadurch entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Zu den unmittelbaren Krankheitskosten gehören die Kosten die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder - in der Person des Kranken selbst - mit dem Ziel aufgewendet werden ... hl
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