Die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten in Bayern |
Journal/Book: H u K 32 10/80 S. 232-236. 1980;
Abstract: Ministerialrat Dr. Hans Schieder und Oberamtsrat Kurt Weber Bayerisches Staatsministerium des Innern München 1.Allgemeines In dem vom ehern. Reichsfremdenverkehrsverband herausgegebenen Verzeichnis Großdeutschlands Heilbäder, Seebäder, Kurorte und Versand-Heilwässer nach dem Stande vom 1. 4. 1939 12. Auflage waren bereits 56 bayerische Gemeinden oder Gemeindeteile als Bäder Kurorte oder Erholungsorte aufgeführt. Von welchen Stellen und nach welchen Grundlagen diese Anerkennungen ausgesprochen wurden ist nicht mehr voll überprüfbar. Zur Durchführung der vom Deutschen Bäderverband e. V. Bund deutscher Verkehrsverbände e. V. und Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. herausgegebenen Begriffsbestimmungen für Kurorte Erholungsorte und Heilbrunnen auf Landesebene haben im Jahre 1952 das Balneologische Institut bei der Universität München der Wetterdienst München der Landesfremdenverkehrsverband Bayern der Bayerische Heilbäder-Verband e. V. und der Bayerische Hotelierverband e. V. einen Fachausschuß gebildet. Er führte die Bezeichnung "Bayerischer Fachausschuß für Kurorte Erholungsorte und Heilbrunnen" . Der Fachausschuß entschied über Anträge auf Anerkennung oder Überprüfung der Artbezeichnungen nach den Begriffsbestimmungen. In den Jahren von 1952 bis 1974 hat der Fachausschuß insgesamt 283 Gemeinden oder Gemeindeteile als Bad Kurort oder Erholungsort anerkannt. 2 Die neuen rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung Die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten in Bayern ist nunmehr in Artikel 7 des am 1. Juli 1974 in Kraft getretenen Kommunalabgabengesetzes vom 26. März 1974 und in der hierzu erlassenen Anerkennungsverordnung vom 20. August 1974 geregelt. Vorher fehlte es an einer rechtlichen Grundlage. Zuständig für die Anerkennung ist das Bayerische Staatsministerium des Innern das seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung trifft. Sowohl das Gesetz selbst als auch die Anerkennungsverordnung basieren auf den Begriffsbestimmungen für Kurorte Erholungsorte und Heilbrunnen. Insbesondere enthält § 2 Abs. 2 der Anerkennungsverordnung folgende Regelung: Bei jeder Anerkennung (§§ 3 bis 7) sind die im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze zu beachten. Als allgemein anerkannte Grundsätze gelten insbesondere die Begriffsbestimmungen, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung durch öffentliche Bekanntmachung einführt. ... ___MH
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