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December 2024

Neues Infektionsschutzgesetz soll Prävention verbessern Starke lmpfreaktionen sind jetzt meldepflichtig

Journal/Book: MMW-Fortschr.Med. 2001; Nr. 14 (143.Jg.): S. 12. 2001;

Abstract: Um Infektionskrankheiten besser erfassen zu können ist das Seuchenrecht umfassend überarbeitet worden. Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat u. a. die Meldepflicht umstrukturiert. MMW gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für niedergelassene Ärzte. Im neuen IfSG das seit 1.1.2001 in Kraft ist wird zwischen Krankheiten und Krankheitserregern differenziert. Dadurch konnte die Liste der namentlich meldepflichtigen Erkrankungen von 40 auf unter die Hälfte reduziert werden. "Wir erhoffen uns davon eine Verbesserung der Meldemoral" so der Leiter des Berliner Robert-Koch-Instituts (RKI) R. Kurth. Meldung von Krankheiten und Impfreaktionen Für Ärzte stehen künftig die meldepflichtigen Krankheiten im Vordergrund die in § 6 IfSG festgelegt sind (vgl. Kasten). U. a. wurden Zytomegalie Gasbrand Keuchhusten Pocken Haemophilus ducreyi und Neisseria gonorrhoeae aus der Meldepflicht genommen. Auch Malaria muss nicht mehr namentlich gemeldet werden. Anders als bisher ist jedoch der Verdacht auf Masern meldepflichtig. Auch müssen neuerdings über das übliche Maß hinausgehende Impfreaktionen angezeigt werden. Meldung von Erregern Die Hauptlast der Meldepflicht verlagert das neue Gesetz auf Laboratorien und Untersuchungsstellen sowie niedergelassene Ärzte mit eigenem Labor. Sie müssen nach § 7 IfSG künftig knapp 50 Erreger melden. Neu in die Meldepflicht aufgenommen wurden u. a. Adenoviren im Konjunktivalabstrich Legionellen Masernviren und Echinokokken. Meldung an das Gesundheitsamt Bei Verdacht auf eine meldepflichtige Krankheit oder Impfreaktion sowie beim Nachweis eines meldepflichtigen Erregers muss innerhalb von 24 Stunden das zuständige Gesundheitsamt informiert werden. Eine elektronische Übermittlung ist derzeit aufgrund von Datenschutzbedenken noch nicht möglich. Wird der Verdacht auf eine Erkrankung durch die weiterführende Diagnostik bestätigt ist keine weitere Meldung notwendig. Erweist er sich jedoch als unbegründet muss das Gesundheitsamt davon in Kenntnis gesetzt werden um unnötige Ermittlungen zu vermeiden. ... hf


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