Die Verantwortlichkeit des Rheumatologen in der Skelettradiologie Ein Beitrag zur "Bone and Joint Decade" |
Journal/Book: Z Rheumatol 2000; 59: 215-217. 2000;
Abstract: Prof. Dr. med. E Schilling Rheinland-Pfälzisches Rheuniazentrum Mainz/Bad Kreuznach Mainz-Lerchenberg Der Direktor der Radiologischen Klinik des Zentral-Krankenhauses Bremen Prof. J. Freyschmidt hat im Heft 1/1999 der Zeitschrift "Fortschr. Röntgenstr." (RöFo) ein Editorial über die " Verantwortlichkeiten des Radiologen in der Skelettradiologie" geschrieben. Der Inhalt dieses Schriftstückes ist für uns Rheumatologen und prinziell für die Stellung der Radiologie im Rahmen der Rheumatologie von Interesse insbesondere auch im Hinblick auf die "Bone and Joint Decade 2000-2010". Wahrscheinlich aber ist die Kenntnis dieses radiologischen Editorials nicht genügend zu uns herübergekommen. Positiv zu bewerten ist die Motivation zu "einer vernünftigen interdisziplinären Zusammenarbeit ohne Rivalitätshintergrund" ... mit dem Ziel unter Berücksichtigung der klinischen Symptomatik in synoptischer Betrachtungsweise zu einer klinisch nützlichen Diagnose zu kommen . Der Hinweis aber auf den § 24 Abs. 3 der Röntgenverordnung mit der Vorschrift der Radiologie müsse "die Indikation zu einer Röntgenuntersuchung kritisch überprüfen" leitet über zu Konsequenzen die u. a. mit Orthopäden und Rheumatologen diskutiert werden müssten. Ich habe in diesem Sinne eine Stellungnahme an die RöFo geschickt deren Herausgeber den Abdruck in dieser Zeitschrift aber verweigern mussten und die Veröffentlichung in einem anderen Periodikum empfahlen. Ich komme dieser Aufforderung nach und glaube in unserer Zeitschrift für Rheumatologie die Leser ansprechen zu können die vom rheumatologischen Teil der Freyschmidtschen Publikation betroffen sind. Zur Erleichterung des Verständnisses erlaube ich mir zuerst aus jenem Text den Abschnitt zu zitieren der mir zur kritischen Diskussion Veranlassung gab. Weitere Zitate sind im Text meines Beitrages in Anführungszeichen gesetzt. Auf dem Gebiete der Rheumatologie mit ihrer oft sehr unspezifischen Klinik trägt der Radiologe eine hohe Verantwortung bereits bei der Festlegung der Untersuchungsstrategie . Dieser Untersuchungsstrategie liegt ein "Aufgabenspektrum des diagnostischen Radiologen" zugrunde das als erste Aufgabe die "Überprüfung der Indikation" fordert. "Diese setzt eine symptombezogene Anamnese voraus des Weiteren eine symptombezogene klinische Untersuchung (z.B. Palpation Prüfung der Beweglichkeit eines Gelenkes äußere Inspektion von Achsenverhältnissen einer Gliedmaße oder der Wirbelsäule etc.). Die Überprüfung der Indikation muss auch die Konsequenz einschließen von einer gewünschten radiologischen Untersuchung Abstand zu nehmen z.B. wenn ..." - "Die Festlegung der Untersuchungsstrategie ergibt sich zwangsläufig aus der schon zur Indikationsüberprüfung notwendigen symptombezogenen Anamneseerhebung und körperlichen Untersuchung. " -... Schm
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