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November 2024

Fortbildungsveranstaltungen in den EU-Mitgliedsstaaten können steuerlich geltend gemacht werden; Bahnbrechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes seit kurzem wirksam

Journal/Book: Ärztezeitschrift für Naturheilverfahren 41 5 (2000) 274. 2000;

Abstract: Bei Fachkongressen im Ausland können Zweifel bestehen an der betrieblichen/beruflichen Veranlassung insbesondere dann wenn die Veranstaltungen an beliebten Erholungsorten stattfinden so der Hinweis 117a der Einkommenssteuer-Richtlinien auf den das Finanzamt bei der Ablehnung von Dienstreisen ins Ausland bislang immer Bezug nahm. Selbst das Halten eines Vortrags war nach Ansicht des Fiskus für sich genommen nicht geeignet die Teilnahme an einem Fachkongress als unmittelbar beruflich veranlasst zu sehen. Damit soll jetzt Schluss sein! In dem bahnbrechenden Urteil mit dem Aktenzeichen C-55/98 heißt es: "Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) steht der Regelung eines Mitgliedsstaats entgegen wonach für die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens vermutet wird dass Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in anderen Mitgliedsstaaten in so erheblichem Umfang Urlaubszwecken dienen dass die Ausgaben für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nicht als berufliche Aufwendungen abzugsfähig sind während für Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in dem betreffenden Mitgliedsstaat eine solche Vermutung nicht gilt." Mit anderen Worten: Das Gericht widerspricht der pauschalen Unterstellung dass Weiterbildung im Ausland - zumindest in den EU-Mitgliedsstaaten - überwiegend der Erholung dient. Fortbildung ist Fortbildung auch wenn sie an einem Ort stattfindet der überwiegend zu Urlaubszwecken genutzt wird. Sollten Sie also in Ihren Steuerbescheiden aus den letzten Jahren Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen im Ausland haben die nicht anerkannt wurden können Sie diese unter Berufung auf das Urteil des EuGH neu beantragen. Voraussetzung: Ihr Steuerbescheid ist noch nicht bestandskräftig geworden und bei der Auslandsreise handelte es sich um eine Reise in einen EU-Mitgliedsstaat. Im Falle einer Reise zum Ärztekongress in Davos könnte sich der Fiskus nach wie vor stur stellen da die Schweiz ja nicht zur EU gehört. Doch dann wird das Finanzamt erklären müssen warum z.B. das ferne Griechenland gegenüber der naheliegenden Schweiz bevorzugt werden darf. Wir werden sehen. wt


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