Qualitätskontrolle in der kurörtlichen Peloidtherapie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben von Johanna Maria Brauer |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 52 1-2/00 S. 17-18. 2000;
Abstract: J. Kleinschmidt München Anders als in der ehemaligen DDR gibt es in der Bundesrepublik keine zentrale (= bundesrechtliche) Kurortegesetzgebung. Vielmehr werden die Prüfungen der kurörtlichen Gegebenheiten und gegebenenfalls die Anerkennungen von Heilbädern Heilquellen Moor- und Heilquellenkurbetrieben sowie von weiteren Artbezeichnungen im Kurwesen von den Länderbehörden vorgenommen. Hieraus erklärt sich zum einen dass es in einigen Bundesländern Spezifikationen gibt die anderswo unbekannt sind wie z. B. Küstenbadeorte Felke-Kurorte Schroth-Heilbäder oder Heilstollen-Kurbetriebe. Zum zweiten werden Einflüsse wie Fluglärmbelästigung oder kurörtliche Infrastruktur verschieden stark gewichtet zum dritten gibt es unterschiedlich streng ausgelegte Vorschriften zur Qualitätskontrolle bei der Kurmittelapplikation u. a. m. Speziell in der Peloidtherapie d. h. bei '' der Anwendung von Kreide Schlick Lehm Fango oder Moor am Patienten haben Kurbetriebe oder Kurmittelhäuser z. T. Pharmazeuten als Kontrollleiter eingestellt z. T. wird die Qualitätskontrolle betriebsintern durch Physiotherapeuten Bädertechniker oder anderes Personal vorgenommen. Dies liegt zum einen an einer unterschiedlichen Einklassifizierung von Peloiden (Arzneimittel oder Medizinprodukt) zum anderen an einer verschieden scharfen Differenzierung hinsichtlich des Anwendungsmodus (Versandheilmittel oder Aufbereitung vor Ort). Zum dritten liegt auch zuweilen lediglich eine prophylaktische Nutzung von Gegebenheiten vor: wenn in einem Kurmittelhaus primär Heilquellen z. B. für Trinkkuren appliziert werden bei denen pharmakologische Wirkungen so evident erscheinen dass auf die bundeseinheitlichen Vorgaben des Arzneimittelgesetzes (AMG) Bezug genommen wird muss der Kurmittelhausbetreiber schon deswegen einen Pharmazeuten als Kontrollleiter verpflichten. Dieser kann sich dann sekundär auch um die Betriebsabläufe in der Peloidabteilung. kümmern; ob er dies auch muss weil etwa Peloide a priori als Arzneimittel zu werten seien ist jedoch strittig. Apothekerin Johanna Brauer hatte hierzu die Aufgabe die unterschiedlichen Wertungsaspekte zu diskutieren. Zuvor mussten dazu verschiedene Arbeitsschritte erledigt werden: a) Zusammenstellung (vereinzelter) juristischer Darstellungen zu diesem Problemkreis; b) Beschaffung der Originaltexte von Gesetzen und Verordnungen die zur Begründung dieser oder jener Auffassung herangezogen werden sowie Sichtung der entsprechenden juristischen Kommentare; c) Eruieren von praktischen Betriebsabläufen in der Moortherapie durch Hospitation in zwei bayerischen Heilbädern; d) ... wt
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