Probleme der Umwertung nicht volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 2000; Nr.10-11 S.685-709. 2000;
Abstract: Roland Klattenhoff Bonn Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich (Wertausgleich) in Bezug auf nicht volldynamische Versorgungsanrechte insbesondere also bei Anrechten aus der berufsständischen oder betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in der Diskussion. Nicht volldynamische Versorgungsanrechte sind bei Durchführung des Wertausgleichs grundsätzlich auf der Basis ihres Kapitalwerts regeldynamischen Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar zu machen. Sowohl die Ermittlung des Kapitalwerts nicht deckungskapitalbezogener Versorgungsanrechte nach Maßgabe der Barwert-Verordnung (BarwertVO) als auch das System der Umwertung dieser Anrechte selbst werden in der Rechtswissenschaft mit teilweise beachtlichen Gründen kritisiert und auch verfassungsrechtlich in Frage gestellt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Beanstandungen jedenfalls hinsichtlich der mit Hilfe der BarwertVO gewonnenen Ergebnisse aufgenommen. Der folgende Beitrag der die persönliche Auffassung des Autors wiedergibt behandelt auf der Basis einer an der Praxis orientierten Kurzdarstellung des geltenden Rechts einzelne zentrale Fragestellungen der gegenwärtigen Diskussion und geht hierbei auf die im Raum stehenden Verfassungsprobleme ein. Er behandelt zudem Fragen der praktischen Arbeit mit dem geltenden Recht und befasst sich mit denkbaren Perspektiven einer Weiterentwicklung des Rechts des Versorgungsausgleichs. Der Beitrag aktualisiert und ergänzt eine Veröffentlichung des Autors in FamRZ 2000 1257. 1. Einleitung Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich1 in Bezug auf nicht volldynamische Versorgungsanrechte i.S. von § 1587 Abs. 1 BGB (dies sind Anrechte die nicht wenigstens annähernd entsprechend der Dynamik der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgung der Beamten Richter und Berufssoldaten - Beamtenversorgung -2 einer Wertsteigerung unterliegen) 3 ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur der - auch verfassungsrechtlich akzentuierten - Kritik ausgesetzt.4 Mit der Kritik wird moniert dass nicht volldynamische Anrechte nicht mit ihrem wirklichen wirtschaftlichen Wert sondern - als Ergebnis einer Vergleichbarmachung mit volldynamischen Anrechten auf der Grundlage ihres ehezeitbezogenen Kapitalwertes (Dynamisierung) - wesentlich zu niedrig erfasst und in die für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgebende Ausgleichsbilanz eingestellt würden. ... hf
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