Früher - öfter - regelmäßiger! Plädoyer für eine effektivere medizinische Rehabilitation |
Journal/Book: Heilbad & Kurort 51. Jg. 9-10/99 S.280-287. 1999;
Abstract: Theo Zimmermann Stuttgart 1. Zur rechtlichen Ausgangs-und allgemeinen Faktenlage Die §§ 9 10 SGB VI umreißen und präzisieren die für eine medizinische Rehabilitation erforderlichen Zulassungskriterien. Sie bilden die rechtliche und sozialmedizinische Schnittstelle in einem Koordinatensystem das im Einzelfall die Bewilligung oder die Ablehnung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zur Folge hat. An dieser Schnittpunktbildung ist problematisch dass beide Koordinaten auch aus mehreren Unbekannten bestehen können aber die Verwaltung gleichwohl unter dem Zwang steht trotz eventuell bestehender Erkenntnislücken möglichst rasch eine abschließende Verwaltungsentscheidung -Ablehnung oder Bewilligung - zu treffen. Die rechtliche Systemkoordinate konkretisiert der Gesetzgeber dabei folgendermaßen: In § 9 Absatz 1 SGB VI verfügt er zunächst eine Grobeinteilung rehabilitativer Leistungen (medizinisch berufsfördernd und ergänzend) um sodann das Rehabilitationsziel das in der Verhinderung bzw. Überwindung einer durch gesundheitliche Defizite verursachten Erwerbsunfähigkeit besteht zu beschreiben. Damit bezweckt er kostspielige Rentenleistungen beispielsweise durch relativ preiswerte medizinische Intensivinterventionen abzuwenden (§ 9 Absatz 1 Satz 1 SGB VI). In Absatz 2 dieser Vorschrift trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung dass sich diese Gesetzesmaterie einer restlosen Sachverhaltsaufklärung entzieht. Deshalb räumt er der Verwaltung bei ihren Entscheidungen Ermessen ein ("Leistungen nach Absatz 1 können ..."; z. B.: medizinische oder berufliche Reha-Leistungen allgemeine medizinische Heilverfahren in der Klinik X oder Y Berufsförderungsmaßnahmen als Eingliederungshilfe oder als Umschulung usw.) und er eröffnet zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten indem er in den §§ 9 10 SGB VI mit sog. unbestimmten Rechtsbegriffen mit Beurteilungsspielräumen operiert. In § 10 SGB V1 umschreibt er die beeinträchtigungsrelevanten Behinderungen die - das ist der Hauptanwendungsfall - hypothetisch zu einer Erwerbsminderung führen würden die - wiederum prognostisch betrachtet - durch eine rehabilitative Intervention verhindert werden könnte. Da es hierbei um die Feststellung medizinischer Sachverhalte einschließlich sozialmedizinischer Wertungen - die medizinische Koordinate - geht kommt es an dieser Stelle auf die treffsichere sozialmedizinische Würdigung des konkreten Einzelsachverhalts an. Wie aber kann ein Sozialmediziner eine noch hypothetische Erwerbsminderung feststellen wenn im Rentenverfahren die Festlegung einer bereits mehr oder weniger eingetretenen Erwerbsminderung schon größte Schwierigkeiten bereiten kann. ... wt
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