Kurtaxe auch bei Kurklinikpatienten gerechtfertigt aber nur bei kommunalrechtlich einwandfreier Kurtaxsatzung |
Journal/Book: H u K 50 8/98 193 - 194. 1998;
Abstract: In letzter Zeit häufen sich die Auseinandersetzungen in denen Einrichtungen zur stationären Vorsorge und Rehabilitation sowohl die Verpflichtung zur Erhebung als auch zur Abführung von Kurtaxe im Grundsatz bestreiten. Die meisten Kommunalabgabengesetze der Bundesländer enthalten relativ klare Regelungen daß "ortsfremde" Patienten die in der Lage sind die Kureinrichtungen und -veranstaltungen in Anspruch zu nehmen der Kurtaxpflicht unterliegen. Obwohl die Sozialleistungsträger die Kurtaxe bei der Kalkulation des Pflegesatzes berücksichtigen also die Kurtaxe aus der Zahlungspflicht des einzelnen Patienten für die Kureinrichtungen nur einen durchlaufenden Posten darstellt lassen es Kurkliniken infolge angespannter Wirtschaftsprobleme in den letzten Jahren immer häufiger zum Rechtsstreit gegenüber den kommunalen Behörden (Stadtverwaltung Kur GmbH) über "ihre" Kurtaxpflicht kommen. Hierbei werden verschiedene Argumente angeführt: ? eine Kur GmbH sei überhaupt nicht berechtigt Kurtaxe zu erheben ? die kurtaxerhebende Gemeinde sei überhaupt nicht erhebungsberechtigt weil die Leistungen für die die Kurtaxe erhoben wird durch eine ihr rechtlich nicht verbundene Kapitalgesellschaft erbracht werde ? die mit der Kurtaxerhebung und -abführung verbundene Melde- Einziehungs- und Abführungsptlicht diskriminiere sie gegenüber den Betreibern von Akutkrankenhäusern und stelle einen Eingriff in die Gewerbefreiheit dar und schließlich: ? die Klinik könne nicht als Hauptschuldnerin im Sinne der Kurtaxsatzung herangezogen werden weil sie ihren Patienten überhaupt keine Kurkarten aushändige. Diese Probleme sind jahrzehntelang bekannt - auch wenn sie in der gegenwärtigen "Kurkrise" kumulieren. In einem Rechtsstreit einer Kurverwaltung gegenüber einer Kurklinik ist nun jedoch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein bemerkenswertes Urteil ergangen das alle Gemeindeverwaltungen und Kurverwaltungen endlich dazu anhalten sollte die vom Deutschen Bäderverband bereits in den 80er Jahren in der Broschüre "Die Kurtaxe" und wiederholt mit Hinweisen in HEILBAD UND KURORT auf die aktuelle Rechtsprechung (s. HEILBAD UND KURORT 3/93; 10-11/93) gegebenen Ermahnungen zu berücksichtigen nämlich Kurtaxe zu kalkulieren und vom Stadtrat im Rahmen des Haushaltsrechts kommunalrechtlich abzusichern. ... Burkhaard Stoyke hl
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