PROGNOS-Gutachten 1998 (V) |
Journal/Book: DRV-Schriften Band 9 1998. 1998;
Abstract: Das Wichtigste in Kürze (Fortsetzung) Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1999: Dies zeigt sich auch bei den Bestimmungen des RRG 1999 das Ende 1997 verabschiedet und um das Gesetz über den zusätzlichen Bundeszuschuß ergänzt worden ist. Es sieht wesentliche rentenrechtliche Veränderungen vor. Die wichtigsten sind: - die Einführung einer demografischen Komponente bei der Rentenanpassung (Demografiefaktor) - der zusätzliche Bundeszuschuß - die Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente an Schwerbehinderte - die Neuregelung der Erwerbsminderungsrente sowie - die Neubewertung von Kindererziehungszeiten. Die bisherige Anpassungsformel im alten Recht wird nun um einen Demografiefaktor ergänzt. Der Berechnung wird die Veränderung der mittleren ferneren Lebenserwartung der 65-Jährigen (mit einer zeitlichen Verzögerung von 8 Jahren) zugrundegelegt. Sie wird aber nur zur Hälfte der Rentenanpassung angelastet. Der Demografiefaktor bewirkt daß mit steigender Lebenserwartung die Renten langsamer wachsen als die Nettoentgelte der abhängig Beschäftigten. Das bedeutet: das Nettorentenniveau das das Verhältnis zwischen Nettostandardrente und durchschnittlichem Nettoentgelt angibt sinkt. Das RRG 1999 sieht jedoch vor durch eine "Nettorentenniveau-Sicherungsklausel" längerfristig ein durch den Demografiefaktor verursachtes Absinken des Nettorentenniveaus unter 64 zu vermeiden. Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuß wird eine Umfinanzierung eines Teils der Rentenleistungen aus der Beitrags- in die Steuerfinanzierung vorgenommen. Damit werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen sollen durch Senkung des GRV-Beitragssatzes und der Lohnnebenkosten die Arbeitskosten insgesamt entlastet werden zum zweiten soll diese Entlastung wegen der aktuellen prekären Arbeitsmarktlage schnell erreicht werden. Die Gegenfinanzierung des zusätzlichen Bundeszuschusses erfolgt über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 15 auf 16 % ab April 1998. Auswirkungen des RRG 1999: Zusammen mit den anderen Bestimmungen ergeben sich durch das RRG 1999 folgende Auswirkungen: Der GRV Beitragssatz kann für geraume Zeit relativ stabil gehalten werden. In beiden Szenarien bleibt der Beitragssatz über 2010 hinaus bei den gegebenen ökonomischen und rentenrechtlichen Rahmenbedingungen unter 20 %. In 2010 beträgt die Beitragssatzminderung 2 %-Punkte im Vergleich zum alten Recht. Im Jahr 2020 beläuft sich der Beitragssatz im oberen Szenario auf 20 4 % im unteren Szenario auf 21 0 %. Von 2020 bis 2030 nimmt er dann zwischen 2 5 und 3%-Punkten zu und liegt in 2040 zwischen 24 und 25 %. Im Vergleich zu den Referenzwerten reduziert er sich zwischen 2020 und 2040 um 2 5 % bis fast 3 %-Punkte. Im unteren Szenario fällt die Beitragsminderung langfristig höher aus als im oberen Szenario. Zunächst überwiegt der beitragssenkende Einfluß des zusätzlichen Bundeszuschusses längerfristig spielen dann die Einsparungen auf der Leistungsseite (Demografiefaktor die Neuregelungen bei den Altersrenten und bei den Erwerbsminderungsrenten) die entscheidende Rolle für die Minderung des Beitragssatzes (vgl. Tabelle K-4) (o. Tab.). ... ___MH
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