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November 2024

Möglichkeiten und Grenzen einer Steuerung des Reha-Budgets

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 12/98 Seite 870-878. 1998;

Abstract: Hermann Langenheim Frankfurt am Main Deckelung versus Reha-Bedarf Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) das am 01.01.1997 in Kraft getreten ist nachdem es mit "Kanzlermehrheit" gegen den Einspruch des Bundesrates im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde eine für die Rentenversicherung im finanziellen Bereich abrupte und einschneidende Neuregelung geschaffen. Diese betrifft die Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation in zweierlei Hinsicht: Zum einem wurde die Höhe dieser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Mio. DM verminderten entsprechenden Ausgaben für das Kalenderjahr 1993 gedeckelt (§ 287b Abs. 2 SGB VI). Dies bedeutete für die Rentenversicherung ein Einsparvolumen von rd. 2 7 Mrd. DM für das Jahr 1997. Zum anderen wurde die Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Reha-Leistungen allein an die Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer also an die jeweiligen Veränderungen der Löhne und Gehälter gekoppelt (§ 220 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.F). Veränderungen der Zahl der Versicherten und strukturelle Veränderungen sind bei der Ausgabenentwicklung wie es nach der bisherigen Regelung des § 220 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F der Fall war bewußt ausgenommen worden. In diesem Zusammenhang heißt es in der Gesetzesbegründung der überproportionale Anstieg der Reha-Ausgaben in den vergangenen Jahren müsse zurückgeführt und gleichzeitig ein Niveau gesichert werden mit dem gewährleistet sei daß Leistungen zur Rehabilitation den Berechtigten auch künftig in dem erforderlichen Umfang bewilligt werden könnten (vgl. BT Drs. 13/4610 Begr. zu § 220 Nr. 26). Abgesehen davon daß in dieser Begründung der versteckte Vorwurf einer nicht bedarfsindizierten Ausweitung der Reha-Aufwendungen durch die Träger der Rentenversicherung enthalten ist (vgl. Schaub DRV 5-6/97 S. 265 ff.) ist sie im Hinblick auf die einschränkende Budgetregelung in sich widersprüchlich. Es können nicht einerseits die für einen steigenden Reha-Bedarf eigentlich ursächlichen Faktoren insbesondere strukturelle Veränderungen wie z. B. Zunahme der reha-intensiven Altersgruppen ab 45 Jahren Erhöhung des Rentenzugangsalters Ausweitung chronischer Krankheitsbilder usw. bei der Budgetfestsetzung unberücksichtigt bleiben andererseits aber durch langfristige Festschreibung der Reha-Aufwendungen ein bedarfsgerechtes Versorgungssystem gesichert werden. Hier zeigt sich ein vom Gesetzgeber selbst heraufbeschworenes Dilemma daß sich in kurzen Worten mit "Deckelung versus Reha-Bedarf" bezeichnen läßt. Offenbar hat der Gesetzgeber auch schon erkannt daß die Ausgabenbegrenzung im Reha-Bereich zu abrupt und zu weitgehend geregelt wurde denn er hat mit dem Dritten SGB VI-Änderungsgesetz (3. SGB VI-ÄndG) vom 03.11.1997 die für die Jahre 1998 und 1999 zur Verfügung stehenden Beträge um jeweils 450 Mio. DM heraufgesetzt. Auch wenn hierdurch die Leistungsmöglichkeiten der Rentenversicherungsträger vorübergehend spürbar verbessert wurden so liegt es in Anbetracht der für einen steigenden Reha-Bedarf ursächlichen gesetzlichen demographischen und indikationsspezifischen Rahmenbedingungen wie auch unter Berücksichtigung der sich seit 1998 wieder verbessernden Antragssituation auf der Hand daß eine derart moderate nur bis zum Jahre 1999 greifende "Konsolidierung" des Reha-Budgets keine nachhaltige Lösung der Problematik bedeuten kann. ... ___MH


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