Zur Erforderlichkeit von Zeugenvernehmungen in Fremdrentensachen |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 5/98 S. 331-348. 1998;
Abstract: Düsseldorf Zusammenfassung Erhebliche Beweisanträge auf Zeugenvernehmung können nicht nur bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache sondern im Anschluß an das Strafprozeßrecht auch bei "völliger Ungeeignetheit" verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden. Eine solche Untauglichkeit des Beweismittels kann sich in Fremdrenten-Sachen aus den alten Vertriebenen-Anerkennungs- und Entschädigungs-Akten ergeben wenn die Antragsteller durch gegensätzliche Behauptungen selbst unauflösbare Widersprüche derart gesetzt haben daß trotz der gesetzlich vorgesehenen Beweiserleichterungen eine Glaubhaftmachung nach der Lebenserfahrung nicht mehr möglich ist. Wird statt bloßer Zeugenbenennung zugleich eine schriftliche Erklärung der benannten Person eingereicht kann es sich in geeigneten Fällen anbieten jedenfalls diese Erklärung zu verwerten. Deren Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung ersetzt dann die mündliche Vernehmung des Zeugen. ___MH
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