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December 2024

Soziale Sicherung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit in Frankreich: Invaliditätsversicherung

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 6-7-8/98 S. 456-470. 1998;

Abstract: Zusammenfassung Die Sicherung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Invaliditätsversicherung (assurance invalidité) in Frankreich ist Teil der 1945 gegründeten sécurité sociale. Diese baut auf dem Sozialversicherungsprinzip auf ist aber zugleich vom universalistischen Versicherungsprinzip geprägt. Neben dem allgemeinen System (régime général) bestehen für den Öffentlichen Dienst Sondersysteme die vorteilhafter als das allgemeine System sind sowie für andere Berufsgruppen autonome Systeme die die Leistungen aus den einzelnen Sozialversicherungszweigen für ihre jeweiligen Versicherten erbringen. Das allgemeine System dessen Invaliditätssicherung hier skizziert wird ist aber Bezugspunkt vieler Einzelsysteme. Die Invaliditätsversicherung die im Laufe der Zeit zahlreichen Veränderungen ausgesetzt war wird zusammen mit der Krankenversicherung geführt. Neben der Pflichtversicherung besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Der Tatbestand der Invalidität kann nur vorliegen wenn sog. administrative Voraussetzungen über Beschäftigung und einer Versicherungszeit von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden. Die Invalidität kann als eine dauerhafte Krankheit angesehen werden die sich stabilisiert und verfestigt hat die aber dennoch positiven oder negativen Veränderungen ausgesetzt sein kann. Die Invaliditätsfeststellung ist daher grundsätzlich nicht endgültig. Ursächlich für die Invalidität kann neben Krankheit auch ein nicht arbeitsbedingter Unfall sein. Bei der Feststellung der Invalidität spielt der médecin conseil die entscheidende Rolle. Er diagnostiziert eventuelle medizinische Defizite und stellt nach einer globalen Analyse das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Invalidität fest. Bei positivem Befund wenn die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit des Versicherten um mindestens zwei Drittel reduziert ist wird er von der Krankenkasse als Invalide in eine von drei vorgesehenen Kategorien eingruppiert. In der ersten Kategorie verbleibt eine Erwerbsmöglichkeit in der zweiten ist sie nicht gegeben; Invalide der dritten Kategorie benötigen aufgrund ihres Zustandes ständige Hilfe einer dritten Person für die Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens. Die Invalidität ist allgemein d. h. der Tatbestand der Invalidität wird anhand der verbleibenden Verdienst- und Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ermittelt. Die Möglichkeit des Verweises auf eine andere Tätigkeit wird nicht anhand der individuellen Kapazitäten des Versicherten ermittelt sondern es wird der Bezug zu einer Vergleichsperson hergestellt. Aus der Invaliditätsversicherung werden neben der lohnbezogenen in der Höhe begrenzten Invalidenrente und den Sachleistungen aus der Krankenversicherung auch Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Kumulierung mit verschiedenen Einkommensarten ist möglich. ___MH


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