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December 2024

Ärztliches Unterlassen als Körperverletzung - Therapieverweigerung aus Sicht des Pädiaters

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. Qual.sich. (ZaeFQ) (1998) 92: 559-560. 1998;

Abstract: Korrespondenzadresse: Professor Dr. H. Helge Berlin. Kurzfassung des Referates Ärztliche Maßnahmen diagnostischer präventiver und therapeutischer Art setzen neben der Indikation die Einwilligung des einsichtsfähigen Patienten oder der Sorgeberechtigten - bei Kindern und Jugendlichen in der Regel beide Eltern - voraus. Werden ärztliche Vorschläge zur Diagnose oder Behandlung von diesen nicht akzeptiert so garantiert das Selbstbestimmungsrecht dem einwilligungsfähigen Patienten daß seine Entscheidung auch dann gilt wenn sie aus ärztlicher Sicht unvernünftig erscheint. Daraus ergibt sich andererseits daß der Vorwurf ärztlicher Unterlassung sich gegebenenfalls auf die der Entscheidung (Therapieverweigerung)des Patienten vorausgehende unzureichende Aufklärung und Information durch den Arzt erstrecken kann nicht nur in lebensbedrohlicher Situation sondern z. B. auch bei einer Patientin die sich entgegen ärztlichem Rat nicht gegen Röteln impfen ließ infolgedessen in der Schwangerschaft eine vermeidbare Rötelninfektion durchmachte und ein Kind mit Fehlbildungen gebar. Eine besondere Problematik ergibt sich wenn der einwilligungsfähige Patient noch minderjährig ist. Die Einwilligungsfähigkeit eines Minderjährigen muß im Einzelfall festgestellt werden. Die Kriterien dafür sind jedoch nicht objektiv festgelegt (z. B. mit einer Altersgrenze von 14 oder 16 Jahren) sondern lassen dem zuständigen Arzt oder Psychologen der seine Beweggründe erläutern und dokumentieren muß einen subjektiven Ermessensspielraum. Bei Widersprüchen zwischen sorgeberechtigten Eltern einsichtsfähigen Minderjährigen und Arzt die die Einwilligung zu oder Ablehnung von ärztlichen Behandlungsvorschlägen betreffen kann die jeweilige Entscheidung das Spannungsverhältnis zwischen den Beteiligten verstärken. Noch größeren Konfliktstoff birgt eine Therapieverweigerung die von den Sorgeberechtigten eines nichteinwilligungsfähigen Patienten ausgesprochen wird weil zwischen ihren Vorstellungen und den auf ärztlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhenden Ratschlägen des behandelnden Arztes selbst nach ausführlicher Erörterung der verschiedenen Auffassungen keine Übereinstimmung herzustellen ist. Falls die Ausübung des elterlichen Sorgerechts das Wohl des in ihre Obhut gegebenen Kindes sein Grundrecht auf Leben und Gesundheit gefährden würde dürfte diesem das Fehlen seiner Einwilligungsfähigkeit bei präventiven diagnostischen wie therapeutischen Entscheidungen aber nicht zum Nachteil gereichen. Als Garant des Kindes muß der Arzt unter diesen Umständen auf sein Behandlungsrecht verweisen. Sein Ziel muß zwar die Herbeiführung einer von allen Beteiligten getragenen Entscheidung sein die dem Interesse des Kindes am besten diente. Bestünden die Eltern jedoch auf der Durchsetzung von Vorstellungen die einen Mißbrauch des Sorgerechts oder einen Verstoß gegen die Sorgepflicht zum Wohl des Kindes bedeuteten so wäre die Unterlassung eines ärztlicherseits für unbedingt notwendig gehaltenen Heileingriffs ein ärztlicher Fehler. Um seine Behandlungspflicht wahrnehmen zu können muß der Arzt dann ausnahmsweise sogar auf eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung hinwirken. Eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme kann vom behandelnden Arzt abgelehnt werden unabhängig davon ob sie vom einwilligungsfähigen Patienten oder den sorgeberechtigten Eltern gefordert wird. ___MH


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