Zusammenfassung der Diskussion Ärztliches Handeln als Körperverletzung |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. Qual.sich. (ZaeFQ) (1998) 92: 546-547. 1998;
Abstract: Dierks warf die Frage auf ob im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung nach § 223a das Messer in der Hand des Chirurgen als qualifizierendes gefährliches Instrument anzusprechen sei in Analogie zu den im nichtmedizinischen Bereich anerkannten qualifizierenden Merkmalen wie der Schuhspitze oder der Schaufensterscheibe. Die Rechtsprechung verneine dies zwar weil hier die schädigende Absicht fehle rufe damit aber einen Wertungswiderspruch zum Tatbestand der Körperverletzung hervor. Letzteres wurde von Gropp zwar nicht bestritten er vertrat aber ungeachtet dessen die Ansicht daß in den Händen eines Arztes der sein Handwerk gelernt hat die gefährlichen Werkzeuge (Instrumente) konkret nicht gefährlich seien also nicht als qualifizierende Merkmale infrage kämen. Von Bülow beendete die Diskussion mit dem Hinweis daß die hiermit zusammenhängenden juristischen Fragen durch das vor 10 Tagen verkündete Strafrechtsreformgesetz in Teilen überholt seien: Die Körperverletzungsdelikte seien geändert worden. Deutsch wollte wissen ob beim Medikamentenvergleich im Rahmen eines multizentrischen klinischen Versuchs die Anwendung des Versuchspräparates tatbestandsmäßig eine Körperverletzung darstelle die Anwendung des zugelassenen Kontrollpräparates dagegen nicht. Nach Gropp geht es nicht an das Risiko im Falle einer erhöhten Gefährdung durch ein Versuchspräparat beim Patienten zu belassen. Vielmehr müsse der Arzt das Risiko der Körperverletzung tragen die ja durch eine umfassende Aufklärung ihre Rechtfertigung finde. Aufklärungsmängel müßten im übrigen beim doppelten Blindversuch unterschiedlich geahndet werden beim Verum als Körperverletzung bei den Kontrollen als eigenmächtiger Heilversuch. Anders als Gropp sieht Schreiber die Bindung des Heilversuchs an die lex artis nicht so eng und kann auch keine Diskrepanz zwischen Heilversuch und Regelbehandlung in juristischer Hinsicht erkennen. Das eine sei so wenig wie das andere tatbestandsmäßig eine Körperverletzung. ... ___MH
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