Neuregelungen bei den Altersrenten |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/98 S. 2-9. 1998;
Abstract: Frankfurt am Main Zusammenfassung Die durch das Rentenreformgesetz 1999 vorgenommenen Rechtsänderungen im Bereich der Altersrenten ergänzen die in den letzten Jahren umgesetzten Beschlüsse zur Erhöhung des Eintrittsalters für vorgezogene Altersrenten und die damit verbundenen Übergangsregelungen. Der Schwerpunkt liegt daher in der Anhebung der Altersgrenze bei der- von den Rechtsänderungen der letzten Jahre unberührt gelassenen - Altersrente für Schwerbehinderte Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige vom vollendeten 60. auf das vollendete 63. Lebensjahr sowie in der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Altersrente. Das Vertrauen von Versicherten rentennaher Jahrgänge wird dabei sowohl hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze als auch hinsichtlich der veränderten Anspruchsvoraussetzungen geschützt. Daneben wird die Altersgrenze ab der die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig aber mit Abschlägen beansprucht werden kann vom vollendeten 63. auf das vollendete 62. Lebensjahr herabgesetzt und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen werden langfristig abgeschafft. Vorher werden aber noch die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erleichtert. Im Bereich des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenzen bei den Altersrenten für langjährig Versicherte Frauen und Arbeitslose werden Nachbesserungen vorgenommen und dieser insgesamt erweitert. Die Neuregelungen bei den Hinzuverdienstgrenzen führen dazu daß zukünftig beim Hinzuverdienst auf das jeweilige Kalenderjahr anstelle des jeweiligen Rentenjahres abgestellt wird und bei der Höhe der Hinzuverdienstgrenze bei Altersteilrenten die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre anstelle lediglich derer des letzten Kalenderjahres vor Rentenbeginn maßgebend sind. ___MH
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