Auswirkungen der Neuregelungen im Recht der Arbeitsförderung auf die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 3-4/98 S.265-280. 1998;
Abstract: Frankfurt am Main Zusammenfassung Mit dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz-AFRG) vom 24. März 1997 (BGBI I S. 594) wird das Recht der Arbeitsförderung zum 1. Januar 1998 als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch eingeordnet. Die Reform des Arbeitsförderungsrechts soll vor allem - die Erwerbschancen von Arbeitslosen verbessern und Arbeitslosigkeit vermeiden helfen - das Arbeitsförderungsrecht weiterentwickeln und in der Anwendung verbessern - Effektivität und Effizienz der Bundesanstalt für Arbeit erhöhen - Leistungsmißbrauch besser feststellbar machen und einschließlich der illegalen Beschäftigung wirksamer bekämpfen und - die Beitragszahler entlasten. Zeitgleich zum 1. Januar 1998 tritt das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB-III-Änderungsgesetz - 1. SGB III ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBI I S. 2970) in Kraft. Beide Gesetze sind sog. "Artikelgesetze"; die unmittelbar nicht nur das Recht der Arbeitsförderung betreffen sondern alle Zweige der deutschen Sozialversicherung tangieren. Für den Bereich der Rehabilitation in der Rentenversicherung sind dies vor allem der Wegfall der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung bei berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation und daraus resultierende Änderungen bei der Bezugsdauer von nachgehendem Übergangsgeld (Anschluß-Übergangsgeld) sowie Verfahrensänderungen über die Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit bei der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe werden ab 1. Januar 1998 nicht mehr werktäglich sondern kalendertäglich gezahlt. Die sich hierdurch ergebenden Auswirkungen auf die Entgeltersatzleistungen der anderen Sozialleistungsträger werden gleichfalls dargestellt ebenso die Rechtsauffassung der Rentenversicherung zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den Neuregelungen. ___MH
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