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December 2024

W. Eisenmenger Th. Gilg zu postmortal erhobenen Alkoholspiegeln Welche Rückschlüsse sind möglich und erlaubt?

Journal/Book: Münch. med. Wschr. 140 (1998) Nr. 27/28 S. 23-24. 1998;

Abstract: Prof. Dr. med. W. Eisenmenger Priv.-Doz. Dr. med. Th. Gilg Institut für Rechtsmedizin München. Ethanologie (Lehre vom Ethylalkohol und seinen Wirkungen) und Sexualkunde haben wohl eines gemeinsam: Jeder glaubt aus eigener Erfahrung selbst mitreden zu können und doch herrschen nirgendwo so weitverbreitete Irrtümer wie in Bereichen wo jeder glaubt sachverständig zu sein. Entsprechend bekommt man nicht selten vor Gericht ärztliche Atteste oder Gutachten präsentiert die einem Patienten Besonderheiten des Alkoholstoffwechsels attestieren die zu einer besonders hohen oder niedrigen Blutalkoholkonzentration einer Aufhebung des Alkoholabbaus oder gar einer relevanten Alkoholbildung durch die Darmflora geführt haben sollen. Von besonderer Tragweite erweist sich bisweilen die Beurteilung der postmortalen Blutalkoholkonzentration (BAK) weil bei Todesfällen unter Alkoholeinfluß u. U. bestimmte Versicherungsleistungen entfallen. In den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerät diese Problematik vor allem nach spektakulären Unfällen wie nach dem Tod von Prinzessin Diana. In der Folge von ersten Presseberichten über eine höhergradige Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers werden dann von den Medienvertretern häufig Alkoholsachverständige kontaktiert die Auskunft geben sollen über die gemessene BAK erforderliche Trinkmengen und zu erwartende Ausfallserscheinungen aber auch über mögliche Irrtümer und Fehler einer postmortalen BAK-Bestimmung. Dazu nun nachfolgend einige grundsätzliche Feststellungen. Nach Kreislaufstillstand und Todeseintritt sistieren im menschlichen Körper sowohl der (enzymatische) Abbau wie auch die (physikalische) Ausscheidung von Alkohol. Allerdings kommt es zu Entmischungsvorgängen und Wasserverlusten des Blutes. Üblicherweise erfolgt die Ethanolbestimmung im Serum wobei eine Umrechnung auf Vollblutwerte (BAK) unter Berücksichtigung des Wassergehalts erfolgt. Nur eine postmortale BAK-Bestimmung unter Berücksichtigung des Wassergehalts ist exakt und entspricht forensischen Anforderungen. Ist die Blutentnahme an der Leiche darüber hinaus ordnungsgemäß vorgenommen worden und keine Leichenfäulnis eingetreten so entspricht die ermittelte BAK derjenigen zum Zeitpunkt des Todes." Die Begutachtung postmortaler Alkoholspiegel gehört in die Hand des Spezialisten." Ordnungsgemäß entnommen ist eine Blutprobe dann wenn Blut aus der Peripherie des Körpers durch Punktion oder Eröffnung eines Blutgefäßes (i. d. R. Femoralvene) gewonnen wurde. Offenbar ist die Technik zur Gewinnung von Blutproben am Toten für viele Kollegen problematisch und verständlicherweise unangenehm. Kunstgerecht ist die Eröffnung der Vena femoralis durch tiefen Schnitt mit dem Skalpell an der Innenseite des Oberschenkels handbreit unterhalb der Leistenbeuge mit Auffangen des Blutes im offenen Reagenzglas am unteren Rande der Durchtrennungswunde wobei in der Regel das Bein leicht angehoben und die Gefäße von peripher nach zentral ausgestrichen werden sollen. Die Verwendung von Blut aus herz- oder magennahen Gefäßen kann zu postmortalen diffusiven Verfälschungen durch alkoholhaltigen Mageninhalt führen. Zu vermeiden ist der Versuch einer Herzpunktion oder die Blutentnahme aus einem zentralen Zugang in den noch bis zur Todesfeststellung Infusionen und Medikamente eingegeben wurden. ... ___MH


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