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December 2024

Zusammenfassung der Diskussion Novellierung des Arztstrafrechts?

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. Qual.sich. (ZaeFQ) (1998) 92: 580-581. 1998;

Abstract: Die Diskussion befaßte sich zunächst mit dem Problem der Aufklärung. Aus der Sicht der Chirurgie ist darauf hinzuweisen daß ein Chirurg nicht immer zu Beginn einer Operation die Diagnose bereits genau kennt sondern erst unter der Operation feststellen kann was vorliegt. Eine umfassende Aufklärung ist nicht möglich. Es gibt Seltenheiten die nicht alle erwähnt werden können. Dies sollte man auch Juristen mit ausreichender Dringlichkeit immer wieder vor Augen halten. Außerdem betont Carstensen die Aufklärung des Krebspatienten sicherlich nicht per Gesetz festgelegt werden kann. Bushe schließt sich den Ausführungen von Neuhaus an daß eine umfassende Aufklärung auch schädlich sein könne. Dies müßten auch die Juristen einsehen. Deutsch verweist auf en Bundesgerichtshof der Prozentangaben vor langem schon aufgegeben und gesagt habe man müsse die Schwere und Häufigkeit gegenüber der Notwendigkeit des Eingriffes abwägen. Feste Prozentsätze seien heute nicht mehr üblich. Sie würden in Neuseeland auftauchen auch in dem neuen Gesetz über die Sozialversicherung des ärztlichen Behandlungsunfalls; da sei es letztlich 1% geworden. Bartensleben hebt hervor wieviel Unklarheit noch herrsche. 80% aller Arzneimittel für die Anwendung an Kindern seien nicht gesondert geprüft. Ein Mittel das nur für Erwachsene erprobt sei würde Eltern in die Lage versetzen eine Strafanzeige zu erstatten. Man solle immer daran denken unter welcher Belastung Ärzte bei einem permanent drohenden Ermittlungsverfahren Tag für Tag arbeiten müßten. Daher der Appell: Man solle jedes Gesetzgebungsvorhaben auch auf Mißbrauchsmöglichkeiten hin untersuchen. Jonitz erhebt die Frage wie jemand auf die Idee komme ein so kompliziertes Gesetz oder Artikel zu entwerfen. Er möchte klarstellen daß das Bundesarbeitsgericht schon vor 16 Jahren höchstrichterlich festgelegt habe was Arbeit und was Ruhezeit sei und daß vor weit über 10 Jahren der Bundesangestelltentarifvertrag so verändert worden sei um das Grundbedürfnis aus Patientensicht einen ausgeruhten Arzt zu haben zu gewährleisten. Jeder Krankenhausträger habe Zeit gehabt sich noch organisatorisch umzustellen wenn es auch schwierig sei. Die Instanzen die das hätten regeln sollen hätten darauf nicht reagiert. Vielleicht sei diese Untätigkeit auch ein Grund dafür daß die gesetzgebende Instanz mit neuen und immer komplizierter werdenden Vorschlägen komme dann doch noch das Arzt-Patienten-Verhältnis zu regeln. ... ___MH


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