Zusammenfassung der Diskussion Aufklärungspflicht Fach- und Gebrauchsinformationen |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. Qual.sich. (ZaeFQ) (1997) 91: 667-668. 1997;
Abstract: In der Diskussion wurde zunächst bemängelt daß den Ärzten die Gebrauchsinformation häufig nicht bekannt sei und erst von den Patienten mitgebracht werde. Diese Gebrauchsinformation könne bis zu fünf Jahre alt sein. Ganz ungenügend sei die Information der Krankenhauspatienten über Arzneimittelwirkungen. Die Rote Liste die den Ärzten zur Verfügung stehe brauche keineswegs alle Informationen zu enthalten die in der Fachinformation stehen (Kimbel). Simon machte als Mitglied des Abgeordnetenhauses aus gesundheitspolitischer Sicht darauf aufmerksam daß die gegenwärtigen Rahmenbedingungen eine Umsetzung der in der Rechtsprechung verlangten Information des Patienten nicht zuließen. Der Arzt habe gar nicht genug Zeit für einen Patienten um ihn differenziert über mögliche Arzneimittelwirkungen zu informieren. Zu berücksichtigen sei auch der große Umfang der Selbstmedikation. Kewitz wandte ein daß durch die Aufklärungspflicht sehr bürokratisch wirkende Grenzen durch die Juristen gesetzt würden. Durch die Aufklärungspflicht werde der Arzt in seiner Verordnungsfreiheit stark eingeschränkt. Es sei zwar richtig daß der Patient auch über Arzneimittel aufgeklärt werden müsse. Was aber im Beipackzettel stehe das sei erheblich überholungsbedürftig. Im Beipackzettel stehe so viel wie kein Mensch wissen könne und wissen müsse. Die Praxis der Beipackzettel bewirke in erster Linie daß Patienten das was sie aus der Apotheke geholt hätten nicht einnähmen. Schreiber meinte bei der Aufklärung über Arzneimittelwirkungen gebe es eigentlich kaum Differenzen zwischen der ärztlichen und der rechtlichen Seite. Das Problem sei nur wie weit man die Pflicht zur Aufklärung durch den Verweis auf den Beipackzettel erledigen könne das lasse die Rechtsprechung nicht zu. Ludwig wies darauf hin daß die Aufklärungspflicht bei Arzneimitteln etwas Wesentliches sei. Auch der Arzt müsse in therapeutischem Interesse ein primäres Interesse an der Aufklärung des Patienten haben. Fraglich sei freilich ob die Gebrauchsinformation so sein müsse wie es gegenwärtig geschehe. Eine defensive Totalauflistung aller Risiken und Möglichkeiten sei überzogen. Hier seien Gesichtspunkte die für die Information des Arztes von Bedeutung seien in die Information für den Patienten hineingemischt worden. Im weiteren Verlauf der Diskussion wurde wiederholt an der Struktur der Gebrauchsinformationen Kritik geübt. Die Gebrauchsinformation sei nicht geeignet jeden vorstellbaren Fall einer Erkrankung und die Anwendung des Arzneimittels dafür mit ihren Risiken zu erläutern. Weiter wurde über die Praxis der Aufklärung im Krankenhaus gesprochen (Hölzer). ... ___MH
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