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December 2024

5. Erneute Änderungen im Fremdrentenbereich

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 1-2/97 S. 63-77. 1997;

Abstract: An dieser Stelle wurde schon mehrmals über Änderungen im Bereich des Fremdrentenrechts berichtet.1 Immer wieder hat es der Gesetzgeber in den letzten Jahren unternommen Korrekturen in diesem Rechtsbereich anzubringen 2 allzuoft allerdings als Reaktion auf die sich im Bewußtsein der Öffentlichkeit verbreitenden Angst der "dramatisch" ansteigende Zustrom deutschstämmiger Aussiedler aus den ehemaligen Ostblockstaaten könnte die Rentenkasse schröpfen. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen demgegenüber einen stetigen Rückgang der Zuwanderung.3 Darüber hinaus ist die Altersstruktur der Spätaussiedler durchaus attraktiv für die Rentenversicherung4. Gleichwohl hat es den Willen für eine grundlegende Reform des Fremdrentenrechts augenscheinlich nie gegeben. Dies mag verwundern weil das Fremdrentenrecht kaum noch in die heutige Zeit paßt und als abgeschlossen angesehen werden kann. Das ursprünglich mit der Fremdrentengesetzgebung verfolgte Ziel die Vertriebenen und Spätaussiedler in das Rentenversicherungssystem einzugliedern ist heute weitgehend erreicht denn schließlich sollte das Fremdrentenrecht denjenigen eine Hilfe sein die ihre soziale Sicherung in den Herkunftsgebieten infolge der Auswirkungen des ZW0lten Weltkrieges verloren haben.5 Deshalb ist auch weitgehend unbestritten daß Renten nach Maßgabe des Fremdrentenrechts zu den Kriegsfolgelasten6 zählen und nicht auf individueller Vorsorge beruhen sondern auf staatlicher Entschädigung. Änderungen im Fremdrentenrecht standen daher immer unter dem Zeichen von Einsparungen. Damit sollte die Akzeptanz dieser Leistungen in der Bevölkerung erhalten werden.7 Es ist daher nicht verwunderlich daß Leistungen denen in der Regel keine eigenen Beiträge der Berechtigten gegenüberstehen und die diejenigen die ihre soziale Sicherung in den Herkunftsgebieten verloren haben ohne Vorsorgeverluste in das deutsche Rentenversicherungssystem einbeziehen sollen in Zeiten knapper Kassen von der Solidargemeinschaft vermehrt kritisch betrachtet werden. Es ist so ein Rechtsgebiet entstanden das im Spannungsverhältnis von Gemeinwohlgedanken und Sicherung individueller Gerechtigkeit8 zunehmend unübersichtlich wurde und heute letztlich nur von einigen wenigen Experten überblickt wird. Dabei verwundert es wenn auch nach Einschätzung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung das Fremdrentengesetz auf den Prüfstand gehört weil der Grund für diese Gesetzgebung wegen der politischen Veränderungen in Mittel- und Osteuropa rund 50 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges entfallen ist 9 aber dieser Gedanke bei allen bisherigen Änderungen ohne Beachtung blieb. 1. Vgl. DRV 1990 S. 508 ff. DRV 1992 S. 154ff. 2. Zuletzt mit dem Rentenreformgesetz 1992 und dem Renten-Überleitungsgesetz. 3. Vgl. Info-Dienst Deutsche Aussiedler Nr. 69 (Juli 1995) hrsg. vom Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen. Handelsblatt v. 2.4.1996 Die Welt v. 2.7.1996. 4. Angesichts des Altersaufbaus der Spätaussiedler der wesentlich günstiger als bei der einheimischen Bevölkerung ist müßten die FRG-Anwartschaften der jährlich Zuwandernden relativ gering sein. Z.B waren von den Zuwandernden des Jahres 1994 nur 10-11 v.H. 60 Jahre und älter. In der einheimischen Bevölkerung beträgt der Anteil dieser Altersgruppe rd. 22 v.H.. Die jungen und jüngeren Spätaussiedler die 1994 nach Deutschland kamen (Altersgruppe bis unter 45 Jahre) machten fast 80 v.H. aus. Dagegen umfassen diese Altersgruppen in der einheimischen Bevölkerung nur ca. 58 v.H. Zu den Zahlenangaben s. Fn. 3. 5. So die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des SGB VI in BT Drucks. 13/4814 S. 7. 6. Und damit zu den versicherungsfremden Leistungen. 7. Der Gesetzgeber hat die "ein hohes Rentenniveau sichernden Regelungen"- als sachlich nicht gerechtfertigt qualifiziert (BT Drucks. 13/4814 S. 7) und damit das Einsparerfordernis begründet anstatt sich damit auseinanderzusetzen ob das Fremdrentenrecht noch zeitgemäß ist und nicht besser auslaufen sollte. 8. Der Abschaffung des Fremdrentengesetzes stehen Vertrauensschutzaspekte aller schon früher zugezogenen FRG-Berechtigten entgegen. Eine mögliche Stichtagsregelung könnte nur in der Zukunft liegen. 9. Vgl. Blüm in BArbBI Heft 6/1996. S. 5 7. ___MH


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