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December 2024

1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz (1. NOG und 2. NOG) - Die wichtigsten Änderungen für das Kurwesen -

Journal/Book: Heilbad & Kurort 49 (1997) 7 S.174. 1997;

Abstract: Aktuelle Kurzinformation Der Deutsche Bundestag hat am 12. Juni 1997 gegen das Votum des Bundesrates die geplanten Neuregelungen für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet die nun zum 1. Juli 1997 in Kraft getreten sind: 1. Für Heilmittel gemäß § 32 SGB V müssen Versicherte die das 18. Lebensjahr vollendet haben statt bisher 10 zukünftig 15 % an die abgebende Stelle zuzahlen. Da im Gesetz nichts anderes bestimmt ist gehen die Spitzenverbände der Krankenkassen davon aus daß die erhöhte Zuzahlung auch bei Serienverordnungen für alle ab 1. Juli abgegebenen Heilmittel einzubehalten sind. Diese Zuzahlung erhöht sich wenn die Krankenkasse nach dem Stichtag 11. März 1997 ihren Beitragssatz erhöht und zwar um 1 DM pro 0 1 % Beitragssteigerung. Unklar ist noch wie die Leistungserbringer im Bundesgebiet bei rund eintausend Krankenkassen flächendeckend Kenntnis darüber haben sollen welche Krankenkasse ihren Beitrag nach dem 11. März 1997 um wieviel Prozentpunkte erhöht hat. Zu der Frage laufen derzeit noch Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Bundesgesundheitsministerium. 2. Versicherte die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach einer Krankenhausbehandlung (Anschlußrehabilitation) in dem alten Bundesgebiet 17 DM in den neuen Bundesländern 14 DM für längstens vierzehn Tage hinzuzahlen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes weitere Indikationen fest bei denen die geringere Zuzahlung zu leisten ist ohne daß es sich um eine Anschlußrehabilitation handelt. 3. Grundsätzlich sieht das 1. NOG vor Geringverdienende und chronisch Kranke bei der Zuzahlung zu Versicherungsleistungen zu entlasten. Die Zuzahlungspflicht endet generell soweit die Zuzahlungen 2 % des Bruttoeinkommens (Familieneinkommen) übersteigen. . . .


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