SPD-Modell zur eigenständigen Alterssicherung der Frauen |
Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 11-12/97 S. 690-695. 1997;
Abstract: Bonn Zusammenfassung Die SPD hat in den Vorschlägen der SPD-Alterssicherungskommission "Strukturreform statt Leistungskürzungen" Vorschläge für Elemente einer eigenständigen Alterssicherung der Frauen und für eine bedarfsabhängige soziale Grundsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemacht die sich auch im Antrag der SPD-Bundestagsfraktion vom Juni 1997 wiederfinden. Das SPD-Konzept orientiert sich am gesellschafts- und familienpolitischen Leitbild der partnerschaftlichen Arbeitsteilung. Erwerbs- und Familienarbeit wird von beiden Ehepartnern geleistet. Beide Ehepartner verbinden - abgesehen von kurzen Berufspausen während der Kleinkindererziehung - Erwerbsarbeit und Familienarbeit. Auch im Hinblick auf eine absehbare demographische Strukturveränderung ist eine Rentenpolitik erforderlich die eine längerfristige Erwerbstätigkeit von Frauen fördert. Die Lebenskonzepte der heutigen älteren Generation und die Interessen der Frauen die im Vertrauen auf die Hinterbliebenenversorgung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet haben muß durch lange Übergangsfristen berücksichtigt werden. Die SPD will in ihrem Konzept also die für Eheleute im Zivilrecht geltende gleichberechtigte Teilhabe an allem was innerhalb der Ehezeit erworben und aufgebaut wurde auch auf die Anwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystemen anwenden. Die Alterssicherung die einer von zwei Eheleuten aufbaut ist von Anfang an dazu bestimmt nicht nur ihm sondern beiden Eheleuten im Alter zur Verfügung zu stehen. Dieser Gedanke liegt auch dem Versorgungsausgleich zugrunde und ist in diesem Fall auch vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert worden. Witwen und Witwer erhalten über ihre eigene Splittingrente (= 50 % der in der Ehe erworbenen Ansprüche plus 100 % der eigenen Anwartschaft aus der Zeit außerhalb der Ehe) hinaus eine zusätzliche Teilhabe in Höhe von weiteren 10 bis 30 der gemeinsamen Ansprüche aus der Ehezeit. In der Regel ergibt dies insgesamt einen Versorgungsanspruch von 60 bis 80 % der gemeinsam in der Ehe erworbenen Ansprüche plus 100 % der eigenen Anwartschaft aus der Zeit außerhalb der Ehe. Die zusätzliche Teilhabe in Höhe von 30 % bei niedrigen Renten wird schrittweise auf 10 % verringert: Wenn zusammen mit der eigenen Splittingrente ein noch festzusetzender Höchstwert an Entgeltpunkten erreicht ist beträgt der Versorgungsanspruch damit 60 % der gemeinsam in der Ehe erworbenen Ansprüche plus 100 % der eigenen Anwartschaft aus der Zeit außerhalb der Ehe. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird verbessert und zwar durch additive Anrechnung beim Zusammentreffen mit Beitragszeiten und Bewertung der Kindererziehungszeiten mit 100 % statt 75 % des Durchschnittslohnes. Kindererziehungszeiten sollen dadurch mit 3 Entgeltpunkten je Kind berücksichtigt werden. ___MH
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