Therapiefreiheit des Arztes |
Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. Qual.sich. (ZaeFQ) (1997) 91: 586-592. 1997;
Abstract: Ruprecht-Karls-Universität Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft Arbeitsstelle für Medizinrecht Heidelberg Korrespondenzadresse: Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Adolf Laufs Arbeitsstelle für Medizinrecht Heidelberg. Zusammenfassung Im Zeichen fortschreitender medizinischer Spezialisierung Fachgebietsbegrenzungen ausgreifender Juridifizierung Budgetierung und Verschreibungsregeln erleben viele Ärzte ihre Berufsarbeit mehr als gebundene denn als freie. Um so angezeigter erscheint es das Kernstück der ärztlichen Profession die Therapiefreiheit wieder in sein angestammtes Recht einzusetzen. Die Therapiefreiheit des Arztes umfaßt dreierlei: Der Arzt hat zum einen die Indikation festzustellen also darüber zu entscheiden ob überhaupt eine Behandlung stattfinden solle. Zum anderen darf kein Arzt zu einer seinem Gewissen widersprechenden Methode oder zu einer bestimmten Arzneimitteltherapie gezwungen werden. Schließlich steht es in der Kompetenz des Arztes die ihm im Einzelfall geeignet erscheinende diagnostische oder therapeutische Methode auszuwählen. Ohne die - auch von Rechts wegen geltende - Möglichkeit zu gewissenhaftem Ermessen vermag der Arzt den Besonderheiten des Einzelfalles nicht gerecht zu werden. Die Wahl der Behandlungsmethode ist so der Bundesgerichtshof in fester Spruchpraxis primär Sache des Arztes. Die Therapiefreiheit hat ihren Grund in der Verfassung (Art. 12 GG) und besteht kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Bundesärzteordnung) und kraft Kammersatzungsrechtes (Berufsordnungsregeln). Die Berufsfreiheit bleibt eingebettet in ärztliche Sorgfaltspflichten und gebunden an den informed consent die Einwilligung des aufgeklärten Patienten. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der öffentlichen Gewalt und der öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommissionen in den wissenschaftlichen Theorien- und Methodenstreit einzugreifen. Der Qualitäts- wie der Wirksamkeitsmaßstab und das Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialversicherungsrechts schließen besondere Heilmethoden nicht schlechthin aus. Aber die Therapiefreiheit stößt sich doch zunehmend an den Vorgaben des Sozialversicherungssystems. Es besteht die Gefahr daß eine ärztliche Internalisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer schleichenden ökonomischen Infiltration der medizinischen Standards führt. Abstract Therapeutic freedom of choice The therapeutic freedom of choice is one of the main elements of the medical profession. It is fought for by two competing powers: the patient's will on the one hand and the reasons of welfare state on the other. A threatened fundamental maxim is at stake which the characteristic of the medical profession depends on essentially. Its content is to be illustrated and showed clearly in the context of greater interrelations and reciprocity. Key words: therapeutic freedom of choice choice of methods medical standard informed consent medical experiment precept of economy ___MH
Keyword(s): Therapiefreiheit Methodenwahl Standard Sorgfaltspflichten Einwilligung Heilversuch Wirtschaftlichkeitsgebot
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