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December 2024

Neuregelungen für den Bereich Kuren und Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung

Journal/Book: Heilbad & Kurort 49 (1997) 4 S.86-87. 1997;

Abstract: Hans-Robert Holzbach Bonn Das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) das die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Krankenversicherung bildet ist durch drei Gesetze geändert worden die auch Neuregelungen für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen beinhalten: 1. Beitragsentlastungsgesetz Das Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz - BeitrEntlG) vom 1. November 1996 ist zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Es verkürzt die Regeldauer jeder ambulanten und stationären Kur- und Rehabilitationsmaßnahme von bisher vier auf drei Wochen; gleichzeitig wird der Zeitraum für die Wiederholung solcher Maßnahmen von drei auf vier Jahre verlängert. Diese Regelungen gelten auch für Müttervorsorge-und Müttergenesungskuren und für Kinderkuren. Das Gesetz enthält aber auch eine Klausel nach der von der Veränderung der Regeldauer oder des Regelintervalls abgewichen werden kann wenn dies aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Gerade am Beispiel der Kinderkuren läßt sich die Wirksamkeit dieser medizinischen Ausnahmeklausel nachweisen. Denn Kinderkuren werden in der Praxis regelmäßig für sechs Wochen erbracht während die Regeldauer nach altem Recht vier Wochen betrug. Die medizinische Ausnahmeklausel erlaubte aber die Verlängerung auf sechs Wochen. Auch nach dem Beitragsentlastungsgesetz ist eine entsprechende Verlängerung möglich. Klar ist allerdings daß die Krankenkassen prüfen müssen ob im Einzelfall dringende medizinische Gründe vorliegen. Durch das Beitragsentlastungsgesetz sind ferner die kalendertäglichen Zuzahlungen von 12 DM (West) und 9 DM (Ost) auf 25 DM (West) und 20 DM (Ost) angehoben worden. Diese Anhebungen gelten nicht für Mütterkuren und für die Anschlußrehabilitation. Kinder sind von den Zuzahlungen auch künftig befreit. Der Begriff Anschlußrehabilitation ist durch das Beitragsentlastungsgesetz neu eingeführt worden. Anschlußrehabilitation ist nach der gesetzlichen Definition eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist. . . .


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